83. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
Gemäß§ 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
1. Volksrepublik China,
2. Republik Korea,
3. Islamische Republik Iran,
4. Italienische Republik
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Anschober
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