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Neue EU-Drohnenverordnung ab 31. Dezember 2020 - Das Wichtigste

Der eKonsulent der DAS gibt einen guten Überblick über die neuen Regeln zu Registrierung, Versicherung und für besondere Fälle der erforderlichen Schulung und Prüfung, sowie allgemein zum Betrieb von Drohnen. Hier ein Auszug davon:

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Die neue EU-Drohnenverordnung gilt ab 31.12.2020 (mit Übergangsbestimmungen für ältere Drohnen bis Jänner 2023). Es werden drei neue Kategorien – nach Gewicht und Einsatzzweck – definiert: „Open", „Specific" und „Certified".

Angabe der Kategorien verpflichtend
Unter die Kategorie „Open" fallen Drohnen bis 25 Kilogramm Startgewicht, die nur in direkter Sichtverbindung bis 120 Meter Höhe fliegen dürfen. Also die am häufigsten gekauften Drohnen. Prinzipiell gilt: Je schwerer die Drohne, desto höher die Anforderungen an den Piloten und den vorgegebenen Abstand zu unbeteiligten Personen. Die jeweilige Klasse muss auf der Verpackung der Drohne gekennzeichnet sein (CE-Zertifizierung, C0 bis C4 sowie 3 Unterkategorien A1 bis A3). Der Händler ist daher verpflichtet, die Kategorien anzugeben und zusätzlich ein Infoblatt für den Käufer beizulegen.

Registrierung aller Drohnen über 250 Gramm
Neu ist, dass ab 31.12.2020 alle Drohnen über 250 Gramm online registriert werden müssen. Die Austro-Control-Bewilligung fällt zukünftig weg, es gibt auch kein Geräteregister mehr. Zum Ablauf: Der Betreiber erhält nach erfolgreicher Registrierung eine Registrierungsnummer, die er auf allen von ihm verwendeten Drohnen anbringen muss. Das kann auch ganz unkompliziert durch händisches Beschriften der Drohne passieren.

Unter 250 Gramm erfolgt eine Registrierung nur, falls die Drohne eine Kamera montiert hat und nicht unter die Spielzeug-Richtlinie fällt.

Neu ist auch eine Online-Prüfung
Alle Piloten von Drohnen über 250 Gramm Startgewicht müssen – zusätzlich zur Registrierung – einen Online-Lehrgang mit anschließender Online-Prüfung (40 Multiple-Choice-Fragen) absolvieren. Mit der richtigen Beantwortung hat man dann den „Drohnenführerschein".

Wiegt die Drohne zwischen 900 Gramm und 4 Kilogramm (Kategorie C2), ist zusätzlich eine Theorieprüfung vorgesehen (30 Multiple-Choice-Fragen), die bei einer behördlich anerkannten Stelle absolviert werden muss, bei sogenannten Drohnenflugschulen.

Problem bei Unfällen mit Drohnen
Ein mögliches Problem könnte sich in Zukunft bei Unfällen mit Drohnen und der Versicherungspflicht ergeben, denn die neue Online-Registrierung ist personenbezogen. Die Versicherung ist aber sachbezogen und stellt auf die Drohne ab. Hier handelt es sich um zwei verschiedene Ansatzpunkte, was zur Folge hat, dass die Luftfahrtbehörde (Austro Control) in der „Open"-Kategorie (bis 25 Kilogramm) dann kein Drohnengeräteregister mehr führen kann. Ohne dieses Register kann die Behörde auch die verpflichtenden Drohnen-Haftpflichtversicherungspolizzen nicht mehr auf ihre Gültigkeit und Echtheit überprüfen. Nichtsdestotrotz ist weiterhin der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtend vorgesehen. Nur die behördliche Überprüfung des Bestehens beziehungsweise die Zuordnung ist dann nicht mehr möglich. Weitere Infos zum Thema finden Sie auch auf der neuen Website der Austro Control: www.dronespace.at


Eure Motorflugredaktion

Seit 07. Dezember haben sich sich die Hangartore wieder geöffnet! Die aktuelle 544. Verordnung - 2. COVID-
19-SchuMaV)


Liebes Mitgeflügel,



mit großer Erleichterung habe ich gerade die noch druckfrische 544. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-
19-SchuMaV)
gelesen.

Bemerkenswert dabei ist, dass der gesamte § 2. ff schon in zwölf Tagen außer Kraft tritt! Bemerkenswert auch, dass im letzten § 18 auf die verhältnismäßigkeit abgezielt wird, so dass man jedenfalls keinRisiko eingeht, aus welchem Grund immer man jetzt in den Flieger steigen wird.

04.12.2020: Noch immer gibt es keine neue Verordnung! Die Regierung ist ausser Stande, für Rechtsicherheit zu sorgen.

Diesmal kommt uns zugute, dass unsere Bundesregierung offenbar wieder nicht imstande ist, rechtsverbindliche Verordnungen zeitgerecht zu veröffentlichen. Ausser den rein verbalen Ankündigungen mit breitem Interpretationsspielraum gab es bisher wiederum nichts schriftliches. Daher endet am Montag, null Uhr LCT die derzeitige Verordnung ersatzlos, sollte sich die Regierung nicht etwa in einer Nacht- und Nebelaktion am Wochenende zu einer Veröffentlichung der Vo entschliessen, was allerdings äusserst unüblich wäre. Auf den Flugbetrieb unserer Plätze für die GA hat das aber, wie wir in Gesprächen heute Mittag mit Flugbetriebsleitern erfuhren, in jedem Fall die Auswirkung, dass ab Montag zunächst wieder Normalbetrieb herrschen wird.

Am Beispiel Wiener Neustadt Ost: Da der Flugplatz kommendes Wochenende noch geschlossen ist, und die bestehenden NOTAM´s am sechsten Dezember enden, könnten neue NOTAM´s frühestens am kommenden Montag für den drauf folgenden Tag veröffentlicht werden. Da jedoch dazu erst eine Absprache mit der Bezirksverwaltungsbehörde, diesfalls dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt - frühestens am Mittwoch, weil Dienstag ein Feiertag ist - erfolgen kann, würde dieses NOTAM mit allfälligen neuen Beschränkungen, frühestens am Donnerstag verlautbart werden, vermutlich mit frühester Wirkung kommenden Freitag.Die Betriebszeiten in LOAN werden ab Montag auch wieder von 0900 - ECET sein, uzw von Montag bis Sonntag, mit PPR, jedoch ohne Erfordernis besonderer Begründungen!

Es ist davon auszugehen, dass andere Flugplätze ähnlich verhalten werden, wenn sie nicht ohnehin schon derzeit keinerlei Beschränkungen auferlegen (zB LOAV)

Für uns bedeutet dies, dass es hinsichtlich Flugbetrieb vorläufig keinerlei Schikanen mehr geben wird, die auf den letzten Vo des BM Anschober begründet sind. Die für einen längeren Zeitraum geltenden Vo sind natürlich schon zu berücksichtigen. Daher - und auch aus Gründen reiner Vernunft und gegenseitiger Rücksichtnahme - sollten wir ab Montag am Flugplatz, dh im Fall des Konatktes mit Dritten, sowie selbstverständlich auch im Flieger, nur mit Maske unterwegs sein, vorzugsweise mit FFP2 Masken. Dh, wir sollten nunmehr zur Eindämmung der Infektionszahlen wieder auf sinnvolle, zielgerichtete Massnahmen, die auch etwas bewirken, zu Ungunsten der bisherigen, nicht zielführenden, populistischen Rundumschläge zurückkehren.

Was in einer kommenden Vo stehen wird, weiß niemand. Da der bislang nur in Pressekonferenzen angekündigte "sanfte" Lockdown nur zwischen 2000 und 0600 LCT bestehen wird, würden davon maximal Nachtflüge betroffen sein, und auch die - noch unbekannten - Ausnahmen zu dieser zeitbegrenzten Ausgangsperre. Das würde implizieren, dass ohne dezidierte Verbote, die die berüchtigten "Sportstätten" betreffen, tagsüber überhaupt keine Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit bestünden. Es wird also spannend sein, was der Herr BM Anschober in seine Formulierungen diesbezüglich aufnehmen wird.

Wir werden uns weiter im Zusammenwirken mit den FBL und anderen engagierten Proponenten der GA dafür einsetzen, dass - vor allem in Erwartung des nächsten Lockdowns im Jänner, sowie weiterer im Lauf des Jahres, es zu einer Klärung kommt, dass die Allgemeine Luftfahrt nichts mit Sport zu tun hat, und dieser lediglich eine ganz spezielle Sparte in der Fliegerei betrifft, bei der aber auch hinsichtlich des Infektionsrisikos völlig andere Bedingungen herrschen, als im Breitensport

In diesem Sinn, happy landings ab Montag,

Eure Motorflugredaktion

25.11.2020

Die Diamond-SFCA Flugplatzbetriebsgesellschaft versucht, die völlig absurden und überzogenen Auslegungen einzelner Bezirksverwaltungsbehörden, im Fall von LOAN der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, in Gesprächen mit dem Ministerium in ihre Schranken zu verweisen. Wir mussten feststellen, dass andere Flugplätze sich dieser sachlich und legistisch völlig unbegründbaren, restriktiven Auslegung der Vo. nicht anschliessen. Ganz in der Nähe von LOAN wird es dem Piloten überlassen, ob er sich in einen der Ausnahmefälle der Vo. verortet, oder nicht. Bereits ausgehebelt wurde der Versuch, uns alle überhaupt aus den Flugplatzbereichen auszugrenzen. Lediglich die absurde Gleichsetzung von privaten Flügen mit "Sport" muss noch bekämpft werden. Auch ist klarzustellen, dass berufliche Flüge i.S.d. Vo auch dann als solche anzusehen sind, wenn weder der Pilot ein Berufspilot, noch das Flugzeug ein gewerblich eingesetztes sind. Eine solche Auslegung gibt die Vo einfach nicht her - wenn man zu lesen im Stande ist.

Wir halten Euch am laufenden.


17.11.2020


Wir haben nach etlichen Telephonaten mit unseren Kontaktpersonen in Ministerien und einem kompetenten FBL folgende Relativierungen der NotMV erfahren, bzw. ausdiskutiert:

Relevante Stellen in der 479. Vo, der NotMV sind:

Ausgangsregelung
§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, ...

Sportstätten
§ 9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäߧ 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(5) Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

Liest man diese Absätze bzw. Punkte der Vo zusammen, ergibt sich, abweichend von der teilweise.auch von Interessenvertreungen kolportierten Rechtsansicht, folgende Situation für uns Piloten:

Aufrund § 1. (1) NotMV ergibt sich, dass wir auch zur Abwendung von Gefahren für unser Eigentum, also unsere Hangars und Flugzeuge unser haus verlassenb dürfen. Was dabei unter "unmittelbar" zu verstehen ist, bleibt vermutlich künftiger Judikatur der Vwerwaltungsgerichte vorbehelten. Ich würde es als Hintanhaltung einer unmittelbaren Gefahr erachten, wenn ich sicherheitsrelevante Zustände von Hangar oder Flugzeug (zB Sicherheit der Dachdeckung, herabfallende teile, austretender Treibstoff udgl.) laufend (!) kontrollieren muss. Das decht die Frage nach der Einhaltung der Ausgangsregelung ab. Ich könnte natürlich auch zur Abdeckung meines körperlichen Erholungszustandes zur Wiese neben dem Flugplatztor fahren, dort kurz Gymnastik oder Yoga betreiben, und dann den Flugplatz betreten .... Was geradewegs zur zweiten Frage führt :"Ja dürfen´s denn das?"

§ 9. (5) erklärt zwar dem staunenden Publikum, dass alle (!) Flugfelder Sportpläte sind, bzw denen gleichgestellt, und daher - wie bisher kolportiert, unter das Betretungsverbot fiele, allein: Liest man § 9. (1) genau und wörtlich, dann nur, wenn es zum Zweck der Sportausübung erfolgt! Findet man also eeinen legalen Grund, auf den Flugplatz zu fahren (s.o.), dann darf man auf diesem alles tun, was die Götter geschaffen, und der FBL erlaubt haben!



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Kommentare 1

Peter Schmidt am Donnerstag, 19. November 2020 15:14

Ich meine es wirklich nicht böse und sicherlich auch nicht der Verfasser dieses Blogs. Aber es erinnert mich ein bisschen an die österreichische Herangehensweise an die Dinge.
Anstelle uns über die Luftfahrt bestimmenden Punkte der COVID 19 Bestimmungen zu beraten, malen wir Schilder.

Ich meine es wirklich nicht böse und sicherlich auch nicht der Verfasser dieses Blogs. Aber es erinnert mich ein bisschen an die österreichische Herangehensweise an die Dinge. Anstelle uns über die Luftfahrt bestimmenden Punkte der COVID 19 Bestimmungen zu beraten, malen wir Schilder.:p
Mittwoch, 09. Oktober 2024

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