Samstag, 04. Januar 2020
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Ich weis jetzt zwar nicht, ob dieses Thema in der richtigen Kategorie steht, aber ich probier´s halt einmal hier. Verzeiht mir, wenn das folgende jetzt langatmig und juristisch zäh klingt, aber es betrifft eine schlagartig grösser werdende Gruppe von Drohnenpiloten.

Seit einiger Zeit boomen die sogenamnnten Ultralight-Drohnen. Hat man bis vor kurzem vergleichsweise schwere und unhandliche Drohnen (zB DJI Phantom udgl.) gebraucht, um vernünftige Aufnahmen zu machen, so haben jetzt die "Mini´s" eindeutig die Oberhand gewonnen, sie bieten nahezu die gleichen Features, wie die grossen der vorigen Generation (Videos und Photos in 4k, Gimbalkameras usw.), haben aber den unwiderstehlichen Vorteil, in die unterste Gewichtsklasse < 250 g / < 79 Joule der Flugmodelle ("Spielzeug";) zu fallen. Das Luftfahrtgesetz i.d.g.F. § 24c. bis § 24l regelt diese Klassifizierungen.

Was mich dabei irritiert, ist die m.E. etwas missverständliche Handhabung durch die ACG, zB in deren App fürs iPad "Drone Space". An sich eine gute Idee, die App erkennt den Standort auf der sichtbaren Karte, in der die einzelnen Zonen ersichtlich sind, und gibt einen rot oder grün unterlegten Hinweis aus, ob man mit seiner Drohne hier fliegen kann (die Klasse, sogar das Fabrikat und Muster seines Gerätes kann man vorher festlegen). Da ich im südliche Wien wohne, hab ich das gleich ausprobiert, und musste feststellen, dass ich mit meiner Drohne (< 250 g / < 79 J), die natürlich auch mit einer Kamera ausgestattet ist, hier nach Ansicht der ACG nicht fliegen dürfte. Klar, Wien ist grösstenteils in einer Verbotszone, ähnlich der für die allgemeine Luftfahrt, und ausserdem in der Kontrollzone von LOWW.

Das LFG nimmt aber in § 24d solche Luftfahrzeuge ausdrücklich von den Bestimmungen des LFG aus: " ...fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.".
Ist hier die ACG mit ihrer App im Irrtum, wendet sie das LFG falsch an? In den Hinweisen dieser App steht sogar ausdrücklich diese Ausnahme drin. Oder hat man nur vergessen, die UL-Drohnen in der Auswahlliste wegzulassen?

Eine weitere Unklarheit hinsichtlich der Registrierungspflicht ist in meinen Augen die Einschränkung hinsichtlich der in solchen kleinen Drohnen installierten Kameras. Nach meiner Rechtsauffassung gilt hier (natürlich) nur der reine Gesetzestext, und nicht irgendwelche Interpretationen oder Handhabungen der ACG. Folgt man ersterem, hier dem § 24c. (1) " ... ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können ..." so bedeutet das m.M. nach, dass es darauf ankommt, ob tatsächlich mit der eingebauten Kamera aufgenommen wird, oder diese lediglich (ergänzend) zur Navigation verwendet wird. Die in ihrer App formulierte Auffassung der ACG könnte aber so verstanden werden, dass mit Kameras ausgerüstete Drohnen der untersten Gewichtsklasse jedenfalls zu registrieren sind, obwohl selbst dieser Text nur das Faktum des tatsächlichen Aufnehmens nennt. Fragt man die üblichen verdächtigen Auskenner, hört man aber regelmässig, dass jede Kameradrohne registrierungspflichtig sei, auch wenn sie noch keine Minute gefilmt hat.

Interessant auch, dass die iPad- App des ÖAMTC, der ja auch Drohnenkurse abhält, im Fall der Kategorie "Flugmodell" für den Standort Wien ein absolutes Flugverbot, und Ausnahmen nur mit Sondergenehmigungen von ACG und FBL LOWW anführt (Flughöhe < 150 m), für die Kategorie "Spielzeug" und h < 30 m aber keinerlei Einschränkungen!

Meiner bescheidenen Meinung und Rechtsauffassung nach darf ich mit meinem Gerät (< 250 g / < 79 J) bis zu einer Höhe von 30 m AGL überall und ohne weitere Registrierungen oder Genehmigungen, sei es von Seiten der ACG, eines Flugplatzes / -hafens, oder sogar einer Militärflugleitung fliegen, so lange ich mit meiner Kamera keine Aufnahmen mache. Praktisch hiesse das: Man müsste mir schon direkt nach dem Flug nachweisen, dass die Drohne gefilmt hat?

Ich würde mich über die Meinung der hier mitlesenden Kollegen, vor allem derjenigen, die auch Drohnenkurse anbieten, freuen. Vor allem: Was sagen denn unsere Experten bei der AOPA dazu? Sollte man so eine UL-Kameradrohne sicherheitshalber registrieren, um dann künftig damit uneingeschränkt und absolut überall (unter Einhaltung der Sicherheit und des Datenschutzes) fliegen und filmen zu dürfen?


LG Alexander W.
vor etwa 4 Jahren
·
#3812
Servus Peter!
Das man irgendwann mit derartigen Regulieren rechnen musste, war aufgrund erwiesener Unfällen mit Verletzten schon irgendwie abzusehen...
Leider gibt es genug Typen, die auch über Spielplätzen mit Ihrer Drohne fliegen wollen (und vermutlich das auch getan haben) ....
Bitte verschreie es nicht mit Deiner Fiction! Stell Dir vor auf einem Badeteich will jemand mit seinem Benzinbetriebenen Modellrennboot fahren und fährt dabei jemanden der gerade auftaucht mit der Messingschraube über den Kopf oder Rücken .... Nein, ich will gar nicht wissen was dann für Forderungen an die Politik gerichtet werden!
Und weils ja auch Spezialisten gibt, die ihr Bezinbetriebenens Rennauto auf öffentlichen Straßen fahren, wird das so lange gut gehen, bis der Erste damit einen Unfall baut ....
Bei der Modellbahn wirds wohl nicht passieren - die findet ja meist im eigenen Hobbykeller statt - ABER sie darf den Funk etc. nicht stören! Da hat es auch schon Anzeigen, Hausdurchsuchungen mit Stilllegungen u.ä. gegeben...

Ich sehe es ja ein, dass ich heute zumindest irgendwie beweisen muss, dass ich mich mit dem Thema auseinander gesetzt habe und wenigsten rudimentär weiß was Sache ist, was ich darf und was nicht und nicht einfach ins nächste Modellbaugeschäft spaziere und den neu erworbenen Kopter gleich einmal vorm Geschäft ausprobiere ...

Man kann es natürlich auch übertreiben ;)

Jeder Modell-Kopter-Pilot muss nun vor Flugbeginn in Kontrollzonen sich bei der Flugkontrolle an-/abmelden. So weit so gut - nur werden die Damen und Herren der Flugkontrolle bald ausrasten ...
Andererseits, wenn ich keinen Beweis habe, dass ich mir die Flugfreigabe geholt habe, wer bitte will das wie kontrollieren?! Und wenn man das nicht kann, wozu bitte rufe ich dann die Flugkontrolle an?

Erst letzten Samstag habe ich das live probiert (für die Kontrollzone Wien) - hat auch wunderbar geklappt! Noch - weil ich vermutlich eh der Einzige war... Der Herr am anderen Ende der Leitung hat sich sogar bedankt dass ich mich an-/abgemeldet habe (ob der wenn es warm ist und x Piloten fliegen wollen, auch noch so freundlich ist?)!

Ich habe deswegen auch den ÖAMTC "angezündet" und dort die Situation erläutert - ja, versteht man, man will sich darum kümmern ... na mal sehen was dabei raus kommt...
Ich hoffe, dass nicht wieder erst was passieren muss, damit sich was bewegt!

lg
Oliver

vor etwa 4 Jahren
·
#3813
Hallo Oliver Wenn man mich vor 20 Jahren gefragt hätte, ....Peter Schmidt http://www.trytofly.at

Peter, das lässt mich ziemlich unbeeindruckt. Es folgt halt der strikten Logik, dass alles, was jemand anderem auf den Kopf fallen kann, reguliert gehört. Die Art und Weise WIE reguliert wird, ist allerdings durchaus hinterfragenswert.

LG Axel der Aerotekt

PS: Wahrscheinlich bin ich aber berufsbedingt einfach massiv abgestumpft (euphemistisch: 'abgehärtet'). In einer Branche, wo man es bei neun Bundesländern mit zwölf (!) Bauordnungen zu tun hat, von denen manche so oft, und so kompliziert novelliert werden, dass nicht einmal die Beamten mitkommen, die sie zu vollziehen hätten, entlockt einem das höchstens dann und wann ein hysterisches Lachen ....
vor etwa 4 Jahren
·
#3861
Ich erlaube mir alle hier mitlesenden Drohnenpiloten auf die Aktion von Air&More hinzuweisen:
https://airandmore.at/drohnen-petition-unterschriftenliste-uas/
Hoffentlich nützt es was die Petition zu unterstützen damit aktuell gekaufte Drohnen auch nach dem 1.1.2023 weiter benutzt werden dürfen.

lg
Oliver

vor etwa 3 Jahren
·
#4015
Drohnenpiloten-Aufbaukurs zum EU-Drohnenführerschein (= Fernpilotenzeugnis) A1/A3
https://www.mfu.at/drohnenkurs.php

Prüfungsvorbereitung zur Prüfung bei Austro Control inklusive persönliche Gefährdungshaftung, Delta´s und No-Go´s zu den EASA-Regulierungen

Das EU-Drohnen-Regulativ 2021 ist vielen Anwendern entweder unverständlich und/oder es gelingt ihnen keine realistische Gefahreneinschätzung.
Die Kategorien "open", "specific" und "certified" erfordern mehr rechtliches Wissen und Kenntnis der Gefahren, als bei dem Onlinetest bei AustroControl gefordert.

Vortragender: Dr. Herwig BAUER (Luftrechtsexperte)
Nächster Kurs voraussichtlich am 13.-14. November 2021
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