Samstag, 04. Januar 2020
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Ich weis jetzt zwar nicht, ob dieses Thema in der richtigen Kategorie steht, aber ich probier´s halt einmal hier. Verzeiht mir, wenn das folgende jetzt langatmig und juristisch zäh klingt, aber es betrifft eine schlagartig grösser werdende Gruppe von Drohnenpiloten.

Seit einiger Zeit boomen die sogenamnnten Ultralight-Drohnen. Hat man bis vor kurzem vergleichsweise schwere und unhandliche Drohnen (zB DJI Phantom udgl.) gebraucht, um vernünftige Aufnahmen zu machen, so haben jetzt die "Mini´s" eindeutig die Oberhand gewonnen, sie bieten nahezu die gleichen Features, wie die grossen der vorigen Generation (Videos und Photos in 4k, Gimbalkameras usw.), haben aber den unwiderstehlichen Vorteil, in die unterste Gewichtsklasse < 250 g / < 79 Joule der Flugmodelle ("Spielzeug";) zu fallen. Das Luftfahrtgesetz i.d.g.F. § 24c. bis § 24l regelt diese Klassifizierungen.

Was mich dabei irritiert, ist die m.E. etwas missverständliche Handhabung durch die ACG, zB in deren App fürs iPad "Drone Space". An sich eine gute Idee, die App erkennt den Standort auf der sichtbaren Karte, in der die einzelnen Zonen ersichtlich sind, und gibt einen rot oder grün unterlegten Hinweis aus, ob man mit seiner Drohne hier fliegen kann (die Klasse, sogar das Fabrikat und Muster seines Gerätes kann man vorher festlegen). Da ich im südliche Wien wohne, hab ich das gleich ausprobiert, und musste feststellen, dass ich mit meiner Drohne (< 250 g / < 79 J), die natürlich auch mit einer Kamera ausgestattet ist, hier nach Ansicht der ACG nicht fliegen dürfte. Klar, Wien ist grösstenteils in einer Verbotszone, ähnlich der für die allgemeine Luftfahrt, und ausserdem in der Kontrollzone von LOWW.

Das LFG nimmt aber in § 24d solche Luftfahrzeuge ausdrücklich von den Bestimmungen des LFG aus: " ...fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.".
Ist hier die ACG mit ihrer App im Irrtum, wendet sie das LFG falsch an? In den Hinweisen dieser App steht sogar ausdrücklich diese Ausnahme drin. Oder hat man nur vergessen, die UL-Drohnen in der Auswahlliste wegzulassen?

Eine weitere Unklarheit hinsichtlich der Registrierungspflicht ist in meinen Augen die Einschränkung hinsichtlich der in solchen kleinen Drohnen installierten Kameras. Nach meiner Rechtsauffassung gilt hier (natürlich) nur der reine Gesetzestext, und nicht irgendwelche Interpretationen oder Handhabungen der ACG. Folgt man ersterem, hier dem § 24c. (1) " ... ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können ..." so bedeutet das m.M. nach, dass es darauf ankommt, ob tatsächlich mit der eingebauten Kamera aufgenommen wird, oder diese lediglich (ergänzend) zur Navigation verwendet wird. Die in ihrer App formulierte Auffassung der ACG könnte aber so verstanden werden, dass mit Kameras ausgerüstete Drohnen der untersten Gewichtsklasse jedenfalls zu registrieren sind, obwohl selbst dieser Text nur das Faktum des tatsächlichen Aufnehmens nennt. Fragt man die üblichen verdächtigen Auskenner, hört man aber regelmässig, dass jede Kameradrohne registrierungspflichtig sei, auch wenn sie noch keine Minute gefilmt hat.

Interessant auch, dass die iPad- App des ÖAMTC, der ja auch Drohnenkurse abhält, im Fall der Kategorie "Flugmodell" für den Standort Wien ein absolutes Flugverbot, und Ausnahmen nur mit Sondergenehmigungen von ACG und FBL LOWW anführt (Flughöhe < 150 m), für die Kategorie "Spielzeug" und h < 30 m aber keinerlei Einschränkungen!

Meiner bescheidenen Meinung und Rechtsauffassung nach darf ich mit meinem Gerät (< 250 g / < 79 J) bis zu einer Höhe von 30 m AGL überall und ohne weitere Registrierungen oder Genehmigungen, sei es von Seiten der ACG, eines Flugplatzes / -hafens, oder sogar einer Militärflugleitung fliegen, so lange ich mit meiner Kamera keine Aufnahmen mache. Praktisch hiesse das: Man müsste mir schon direkt nach dem Flug nachweisen, dass die Drohne gefilmt hat?

Ich würde mich über die Meinung der hier mitlesenden Kollegen, vor allem derjenigen, die auch Drohnenkurse anbieten, freuen. Vor allem: Was sagen denn unsere Experten bei der AOPA dazu? Sollte man so eine UL-Kameradrohne sicherheitshalber registrieren, um dann künftig damit uneingeschränkt und absolut überall (unter Einhaltung der Sicherheit und des Datenschutzes) fliegen und filmen zu dürfen?


LG Alexander W.
vor etwa 5 Jahren
·
#2711
Servus Gerald,

jetzt misch ich mich auch ein:
Mir scheint das Problem nicht ganz so trivial zu sein. Möglicherweise sogar aufgrund einer definitorischen Lücke des Gesetzgebers? Die Frage der Gewerblichkeit halte ich bei der Abgrenzung 'Spielzeug' zu 'Flugmodell' auch für irrelevant, da im Fall von letzteren das Gesetz keinen Unterschied bei der Herstellung von Aufnahmen macht.

Ich hab mir sowohl die Applikation des ÖAMTC *), als auch die der ACG (für iZeugs) angeschaut, und festgestellt, dass es da schon Unterschiede gibt. Während man in der Applikation der ACG ('Drone Space') Modell und Type der Drohne einstellen kann, kann man bei der des ÖAMTC (Drohnen-Info') die genaue Kategorie wählen. Interessant für das hier behandelte Thema ist ja nur die Abgrenzung 'Speilzeug' zu 'Flugmodell', da genau hier offenbar die Grenze gezogen wird, ob man zB in der Kontroll- bzw. Sperrzone Wien fliegen darf, oder nicht. Mit einem Spielzeug < 250g / < 79 J darf man laut ÖAMTC eindeutig in dieser Zone fliegen, solange man unter 30m bleibt. Die Applikation der ACG scheint aber keinerlei Unterschied zwischen 'Spielzeug' und 'Flugmodell' zu machen. Sie zeigt kategorisch für ALLE Drohnen, also auch offenbar für Spielzeuge, ein Flugverbot (zB in der Verbotszone Wien) an. Das ist auch meiner Meinung nach falsch, und nicht konform mit dem schon in Alexanders Beitrag ztitierten Gesetzestext, der die Spielzeugkategorie klar von Registrierung und (implizit?) dem Betrieb in jedweder Zone ausnimmt.

Ich gehe daher davon aus, dass man Drohnen < 205g / < 79 J in einer Flughöhe < 30 m AGL jedenfalls überall **) und ohne Registrierung betreiben darf.

Interessant wird das Thema aber bei der Frage 'Kamera', wobei ich mich gemäß dem Gesetzestext, also der m.E. einzig relevanten Quelle, Alexanders Ansicht anschliesse. Nirgendwo steht eigentlich, dass Spielzeugdrohnen, die eine Kamera eingebaut haben, automatisch in die Kategorie 'Flugmodell' fallen. Im Text wird immer nur von der tatsächlichen Nutzung gesprochen. Daraus schliesse auch ich, dass es allein darauf ankommt, ob man mit einer solchen Mini-Drohne mit Kamera auch tatsächlich aufnimmt, oder diese entweder mit deaktivierter Kamera betreibt, oder sogar die aktivierte Kamera zur Navigation benutzt, ohne Aufnahmen zu machen.

Mir drängt sich die Vermutung auf, dass das Gesetz in diesem Punkt einfach noch nicht ausjudiziert ist. In der Zwischenzeit würde ich jedenfalls annehmen, dass man mit den kamerabestückten Minidrohnen überall fliegen darf. Eine andere Sache ist die Registrierung. Auch hier bleibt offen, ob man eine solche Drohne nur dann registrieren muss, wenn man tatsächlich Aufnahmen machen will. Ich neige diesbezüglich zur Rechtsauffassung, dass eine Kameradrohne in jedem Fall zu registrieren ist (eine Faustfeuerwaffe muss man ja auch registrieren, bevor man noch die erste Patrone eingelegt hat).
Allerdings gehe ich davon aus, dass man mit einer registrierten derartigen Drohne dann trotzdem auch in den Verbotszonen unter 30 m AGL ohne weiteres fliegen darf.


*) die Applikation des ÖAMTC wurde immerhin unter Mitwirkung unseres geschätzten JJJ vom Institut für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht Graz, (https://avi-law.com/) erstellt, also gehe ich davon aus, dass man sich auch genau diesen Punkt sorgfältig angeschaut hat.

**) nie im Leben würde ich allerdings im Flugplatzbereich so eine Drohne fliegen! Hier dürfte ebenfalls eine Gesetzeslücke bestehen, wenn man davon ausgeht, dass die unterste Drohnekategorie keinen Restriktionen unterliegt. Eventuell ergäben sich diese aber allein schon aus der allgemeinen Verpflichtung, die Luftfahrt nicht zu gefährden.

LG Axel der Aerotekt

PS: vielleicht wäre es eine gute Idee, wenn unsere hochgeschätzte AOPA einmal eine konkrete Anfrage bei Joachim J. Janezic zu dem Thema macht?
vor etwa 5 Jahren
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#2710
Die Quelle der Interpretation ist das LFG ;-) Da steht nämlich Flugmodelle betrieben "ausschliesslich zum Zwecke des Fluges".
Es ist auch die Interpretation des Aeroclubs und der ACG, dass Flugmodelle (da fallen auch uLFZ wie Multicopter vulgo Drohnen darunter), sobald eine Kamera montiert ist, fliegt das ding nicht mehr zum Zwecke des fluges selbst, sondern für andere Zwecke. Somit steht schon das erhalten eines Entgeltes im Raum, gar nicht zu sprechen von Bildern und Videos, die dem Persönlichkeits- und Datenschutz zuwiderlaufen.

LG
Gerald
Bildschirmfoto 2020-01-08 um 14.18.16.png
vor etwa 5 Jahren
·
#2709
Lieber Gerald,

danke für Deine Antwort. Ist das Deine Interpretation des Gesetzes, oder falls nicht, wo liest Du das heraus? Aus dem Gesetzestext wohl eher nicht? Wenn man den Wortlaut dieses zitierten Gesetzes liest, sind m.E. ganz klar alle Drohnen unter 250 g ausgenommen, mit und ohne Kamera, und selbst die Aussagen der ACG auf der Website verstehe ich so. Lediglich die App der ACG weicht davon ab.

Kannst Du mir bitte die Quelle Deiner Interpretation nennen?

LG Alexander W.
vor etwa 5 Jahren
·
#2707
Lieber Alexander,

das Problem ist ein generelles Missverständnis: Drohnen (richtig Multicopter) unter 250g sind nur dann von den Regulierungen/Bewilligung befreit, wenn sie KEINE Kamera haben. Jedwedes Flugmodell oder aber auch eben jedweder Multicopter MIT Kamera fällt aus dieser Ausnahmeregelung und ist somit bewilligungspflichtig und unterliegt den strengeren Regulierungen!

LG
Gerald
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