Ich weis jetzt zwar nicht, ob dieses Thema in der richtigen Kategorie steht, aber ich probier´s halt einmal hier. Verzeiht mir, wenn das folgende jetzt langatmig und juristisch zäh klingt, aber es betrifft eine schlagartig grösser werdende Gruppe von Drohnenpiloten.
Seit einiger Zeit boomen die sogenamnnten Ultralight-Drohnen. Hat man bis vor kurzem vergleichsweise schwere und unhandliche Drohnen (zB DJI Phantom udgl.) gebraucht, um vernünftige Aufnahmen zu machen, so haben jetzt die "Mini´s" eindeutig die Oberhand gewonnen, sie bieten nahezu die gleichen Features, wie die grossen der vorigen Generation (Videos und Photos in 4k, Gimbalkameras usw.), haben aber den unwiderstehlichen Vorteil, in die unterste Gewichtsklasse < 250 g / < 79 Joule der Flugmodelle ("Spielzeug"
zu fallen. Das Luftfahrtgesetz i.d.g.F. § 24c. bis § 24l regelt diese Klassifizierungen.
Was mich dabei irritiert, ist die m.E. etwas missverständliche Handhabung durch die ACG, zB in deren App fürs iPad "Drone Space". An sich eine gute Idee, die App erkennt den Standort auf der sichtbaren Karte, in der die einzelnen Zonen ersichtlich sind, und gibt einen rot oder grün unterlegten Hinweis aus, ob man mit seiner Drohne hier fliegen kann (die Klasse, sogar das Fabrikat und Muster seines Gerätes kann man vorher festlegen). Da ich im südliche Wien wohne, hab ich das gleich ausprobiert, und musste feststellen, dass ich mit meiner Drohne (< 250 g / < 79 J), die natürlich auch mit einer Kamera ausgestattet ist, hier nach Ansicht der ACG nicht fliegen dürfte. Klar, Wien ist grösstenteils in einer Verbotszone, ähnlich der für die allgemeine Luftfahrt, und ausserdem in der Kontrollzone von LOWW.
Das LFG nimmt aber in § 24d solche Luftfahrzeuge ausdrücklich von den Bestimmungen des LFG aus: " ...fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.".
Ist hier die ACG mit ihrer App im Irrtum, wendet sie das LFG falsch an? In den Hinweisen dieser App steht sogar ausdrücklich diese Ausnahme drin. Oder hat man nur vergessen, die UL-Drohnen in der Auswahlliste wegzulassen?
Eine weitere Unklarheit hinsichtlich der Registrierungspflicht ist in meinen Augen die Einschränkung hinsichtlich der in solchen kleinen Drohnen installierten Kameras. Nach meiner Rechtsauffassung gilt hier (natürlich) nur der reine Gesetzestext, und nicht irgendwelche Interpretationen oder Handhabungen der ACG. Folgt man ersterem, hier dem § 24c. (1) " ... ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können ..." so bedeutet das m.M. nach, dass es darauf ankommt, ob tatsächlich mit der eingebauten Kamera aufgenommen wird, oder diese lediglich (ergänzend) zur Navigation verwendet wird. Die in ihrer App formulierte Auffassung der ACG könnte aber so verstanden werden, dass mit Kameras ausgerüstete Drohnen der untersten Gewichtsklasse jedenfalls zu registrieren sind, obwohl selbst dieser Text nur das Faktum des tatsächlichen Aufnehmens nennt. Fragt man die üblichen verdächtigen Auskenner, hört man aber regelmässig, dass jede Kameradrohne registrierungspflichtig sei, auch wenn sie noch keine Minute gefilmt hat.
Interessant auch, dass die iPad- App des ÖAMTC, der ja auch Drohnenkurse abhält, im Fall der Kategorie "Flugmodell" für den Standort Wien ein absolutes Flugverbot, und Ausnahmen nur mit Sondergenehmigungen von ACG und FBL LOWW anführt (Flughöhe < 150 m), für die Kategorie "Spielzeug" und h < 30 m aber keinerlei Einschränkungen!
Meiner bescheidenen Meinung und Rechtsauffassung nach darf ich mit meinem Gerät (< 250 g / < 79 J) bis zu einer Höhe von 30 m AGL überall und ohne weitere Registrierungen oder Genehmigungen, sei es von Seiten der ACG, eines Flugplatzes / -hafens, oder sogar einer Militärflugleitung fliegen, so lange ich mit meiner Kamera keine Aufnahmen mache. Praktisch hiesse das: Man müsste mir schon direkt nach dem Flug nachweisen, dass die Drohne gefilmt hat?
Ich würde mich über die Meinung der hier mitlesenden Kollegen, vor allem derjenigen, die auch Drohnenkurse anbieten, freuen. Vor allem: Was sagen denn unsere Experten bei der AOPA dazu? Sollte man so eine UL-Kameradrohne sicherheitshalber registrieren, um dann künftig damit uneingeschränkt und absolut überall (unter Einhaltung der Sicherheit und des Datenschutzes) fliegen und filmen zu dürfen?
LG Alexander W.
Seit einiger Zeit boomen die sogenamnnten Ultralight-Drohnen. Hat man bis vor kurzem vergleichsweise schwere und unhandliche Drohnen (zB DJI Phantom udgl.) gebraucht, um vernünftige Aufnahmen zu machen, so haben jetzt die "Mini´s" eindeutig die Oberhand gewonnen, sie bieten nahezu die gleichen Features, wie die grossen der vorigen Generation (Videos und Photos in 4k, Gimbalkameras usw.), haben aber den unwiderstehlichen Vorteil, in die unterste Gewichtsklasse < 250 g / < 79 Joule der Flugmodelle ("Spielzeug"

Was mich dabei irritiert, ist die m.E. etwas missverständliche Handhabung durch die ACG, zB in deren App fürs iPad "Drone Space". An sich eine gute Idee, die App erkennt den Standort auf der sichtbaren Karte, in der die einzelnen Zonen ersichtlich sind, und gibt einen rot oder grün unterlegten Hinweis aus, ob man mit seiner Drohne hier fliegen kann (die Klasse, sogar das Fabrikat und Muster seines Gerätes kann man vorher festlegen). Da ich im südliche Wien wohne, hab ich das gleich ausprobiert, und musste feststellen, dass ich mit meiner Drohne (< 250 g / < 79 J), die natürlich auch mit einer Kamera ausgestattet ist, hier nach Ansicht der ACG nicht fliegen dürfte. Klar, Wien ist grösstenteils in einer Verbotszone, ähnlich der für die allgemeine Luftfahrt, und ausserdem in der Kontrollzone von LOWW.
Das LFG nimmt aber in § 24d solche Luftfahrzeuge ausdrücklich von den Bestimmungen des LFG aus: " ...fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.".
Ist hier die ACG mit ihrer App im Irrtum, wendet sie das LFG falsch an? In den Hinweisen dieser App steht sogar ausdrücklich diese Ausnahme drin. Oder hat man nur vergessen, die UL-Drohnen in der Auswahlliste wegzulassen?
Eine weitere Unklarheit hinsichtlich der Registrierungspflicht ist in meinen Augen die Einschränkung hinsichtlich der in solchen kleinen Drohnen installierten Kameras. Nach meiner Rechtsauffassung gilt hier (natürlich) nur der reine Gesetzestext, und nicht irgendwelche Interpretationen oder Handhabungen der ACG. Folgt man ersterem, hier dem § 24c. (1) " ... ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können ..." so bedeutet das m.M. nach, dass es darauf ankommt, ob tatsächlich mit der eingebauten Kamera aufgenommen wird, oder diese lediglich (ergänzend) zur Navigation verwendet wird. Die in ihrer App formulierte Auffassung der ACG könnte aber so verstanden werden, dass mit Kameras ausgerüstete Drohnen der untersten Gewichtsklasse jedenfalls zu registrieren sind, obwohl selbst dieser Text nur das Faktum des tatsächlichen Aufnehmens nennt. Fragt man die üblichen verdächtigen Auskenner, hört man aber regelmässig, dass jede Kameradrohne registrierungspflichtig sei, auch wenn sie noch keine Minute gefilmt hat.
Interessant auch, dass die iPad- App des ÖAMTC, der ja auch Drohnenkurse abhält, im Fall der Kategorie "Flugmodell" für den Standort Wien ein absolutes Flugverbot, und Ausnahmen nur mit Sondergenehmigungen von ACG und FBL LOWW anführt (Flughöhe < 150 m), für die Kategorie "Spielzeug" und h < 30 m aber keinerlei Einschränkungen!
Meiner bescheidenen Meinung und Rechtsauffassung nach darf ich mit meinem Gerät (< 250 g / < 79 J) bis zu einer Höhe von 30 m AGL überall und ohne weitere Registrierungen oder Genehmigungen, sei es von Seiten der ACG, eines Flugplatzes / -hafens, oder sogar einer Militärflugleitung fliegen, so lange ich mit meiner Kamera keine Aufnahmen mache. Praktisch hiesse das: Man müsste mir schon direkt nach dem Flug nachweisen, dass die Drohne gefilmt hat?
Ich würde mich über die Meinung der hier mitlesenden Kollegen, vor allem derjenigen, die auch Drohnenkurse anbieten, freuen. Vor allem: Was sagen denn unsere Experten bei der AOPA dazu? Sollte man so eine UL-Kameradrohne sicherheitshalber registrieren, um dann künftig damit uneingeschränkt und absolut überall (unter Einhaltung der Sicherheit und des Datenschutzes) fliegen und filmen zu dürfen?
LG Alexander W.
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Naja, ganz so an den Haaren herbeigezogen finde ich Gustavs Beispiel nicht - mir hat das letzten SOmmer in Hallstadt ein Busfahrer am Parkplatz erzählt (als wir dort gerade Asiaten zusahen, wie sie Ihre Drohnen starteten..).
Er (also der Busfahrer) habe schon mal Genau mit einem sochen Szenario konforntiert gewesen: plötzlich sei vor seinem Bus auf der Straße etwas "vom Himmel gefallen" und knapp vorm Boden habe es sich auf Ihn zubewegt, ehe es nach rechts knapp am Bus vorbeige"??" sei. er habe den Bus vor Schreck über die Mittellinie verrissen zum Glück war kein Gegenverkehr. Er habe erst nachher erfasst, dass es eine kleine Drohne war...
So gesehen muss ich Gustavs Beispiel schon anders bewerten als den kleinen grünen Kaktus - da inkt der Vergleich meiner Meinung nach schon.
Das erinnert mach übrigens daran, dass das auch schon vor ca. 40 Jahren möglich war: mit einem ferngesteuertem Auto!! Einfach auf der Straße fahren lassen!!!! - na bumm, mein Vater hat mir damals (neben Entzug der Fernbedienung für 2 Wochen!) eine ordentliche Standpauke gehalten: was, wenn in der "eh kaum befahrenen Straße" doch ein Auto gekommen wäre? Und der Autofahrer vor Schreck verrissen hätte?!? Seit der Zeit fuhr ich dann nur mehr im Park, im Gelände, aber nie mehr auf echten Straßen mit dem Ding!
(Erziehung wirkt - zumindest manchmal...)
Aber, ich befürchte, solche "Eltern" gibt es heute kaum mehr; Leute werden kaum mehr so erzogen, an die Umgebung, die Umwelt, die Anderen zu denken.
Daher ist es eben wichtig "awareness" zu schaffen und klare Regeln einzuführen.
Und da muss auch klar sein (und ich glaube das wollte Gustav wissen?!?!):
Da gilt für mich das Verursacher-Prinzip: Wer durch den Betrieb einer Drohne einen Unfall verursacht, sollte dafür zur Rechenschaft und zur Haftung gezogen werden.
Und das würde nun wieder die Frage nach dem Betrieb einer Drohne "nur mit Versicherung??" aufwerfen.
Durchaus ein nicht uninteressantes Themengebiet!
Er (also der Busfahrer) habe schon mal Genau mit einem sochen Szenario konforntiert gewesen: plötzlich sei vor seinem Bus auf der Straße etwas "vom Himmel gefallen" und knapp vorm Boden habe es sich auf Ihn zubewegt, ehe es nach rechts knapp am Bus vorbeige"??" sei. er habe den Bus vor Schreck über die Mittellinie verrissen zum Glück war kein Gegenverkehr. Er habe erst nachher erfasst, dass es eine kleine Drohne war...
So gesehen muss ich Gustavs Beispiel schon anders bewerten als den kleinen grünen Kaktus - da inkt der Vergleich meiner Meinung nach schon.
Das erinnert mach übrigens daran, dass das auch schon vor ca. 40 Jahren möglich war: mit einem ferngesteuertem Auto!! Einfach auf der Straße fahren lassen!!!! - na bumm, mein Vater hat mir damals (neben Entzug der Fernbedienung für 2 Wochen!) eine ordentliche Standpauke gehalten: was, wenn in der "eh kaum befahrenen Straße" doch ein Auto gekommen wäre? Und der Autofahrer vor Schreck verrissen hätte?!? Seit der Zeit fuhr ich dann nur mehr im Park, im Gelände, aber nie mehr auf echten Straßen mit dem Ding!
(Erziehung wirkt - zumindest manchmal...)
Aber, ich befürchte, solche "Eltern" gibt es heute kaum mehr; Leute werden kaum mehr so erzogen, an die Umgebung, die Umwelt, die Anderen zu denken.
Daher ist es eben wichtig "awareness" zu schaffen und klare Regeln einzuführen.
Und da muss auch klar sein (und ich glaube das wollte Gustav wissen?!?!):
Da gilt für mich das Verursacher-Prinzip: Wer durch den Betrieb einer Drohne einen Unfall verursacht, sollte dafür zur Rechenschaft und zur Haftung gezogen werden.
Und das würde nun wieder die Frage nach dem Betrieb einer Drohne "nur mit Versicherung??" aufwerfen.
Durchaus ein nicht uninteressantes Themengebiet!
vor etwa 5 Jahren
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#2794
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@ Charly: Restrisiko ja, aber dagegen gibt es Versicherungen. Wieso sollte ich, gut versichert, nicht weiterhin gut schlafen, das tu ich mit meiner Kfz-Versicherung ja auch, und da ist das Restrisiko noch dazu ungleich höher
vor etwa 5 Jahren
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#2793
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Ein Vorschlag zur Güte, ganz emotionslos und fernab von auf Autos stürzende Drohnen oder Kakteen:
Schauen wir uns doch einfach die Drohnen-Info App des ÖAMTC an.
Verfasst unter Mitwirkung immerhin des Luftrechtsexperten Dr. Joachim Janezic, wie im Impressum zu lesen, der im allgemeinen schon weis, wovon er redet, denke ich. Also können wir diese App ruhig zunächst einmal ernst nehmen.
Gebe ich dort so eine Mini-Drohne mit weniger, als 79 J, was etwa 250 g entspricht, eingebe, in einen ansonsten völlig verbotenen Luftraum, z.B. eben die „Verbotszone“ Wien (rot dargestellt), dann gibt die Applikation grünes Licht unter 30 m über Grund. Gebe ich eine schwerere Drohne ein, oder eine grössere Flughöhe, erscheinen sofort mehrere Verbote.
Wie beurteilen wir dieses Ergebnis also?
Bitte ohne Schreckensszenarien, Beleidigtsein, aber auch ohne auf-die-leichte-Schulter-nehmen
Schauen wir uns doch einfach die Drohnen-Info App des ÖAMTC an.
Verfasst unter Mitwirkung immerhin des Luftrechtsexperten Dr. Joachim Janezic, wie im Impressum zu lesen, der im allgemeinen schon weis, wovon er redet, denke ich. Also können wir diese App ruhig zunächst einmal ernst nehmen.
Gebe ich dort so eine Mini-Drohne mit weniger, als 79 J, was etwa 250 g entspricht, eingebe, in einen ansonsten völlig verbotenen Luftraum, z.B. eben die „Verbotszone“ Wien (rot dargestellt), dann gibt die Applikation grünes Licht unter 30 m über Grund. Gebe ich eine schwerere Drohne ein, oder eine grössere Flughöhe, erscheinen sofort mehrere Verbote.
Wie beurteilen wir dieses Ergebnis also?
Bitte ohne Schreckensszenarien, Beleidigtsein, aber auch ohne auf-die-leichte-Schulter-nehmen
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Lieber Axel, Man kann das Thema auch zerreden oder verharmlosen! Ein Kaktus ist keine „Minidrohne“, die einem zu so einem angenommenen Unfall verhilft. Sag doch bitte, wie Du diesen konkreten Fall beurteilst - ohne Ausflüchte!![]()
Also lieber Gustav, ich muss schon sagen, dass auch ich Deine Wortwahl als ziemlich verfehlt empfinde. Kann man die Dinge besser auf den Punkt bringen, als der Aerotekt? Er stellt konkrete Fragen, er gibt konkrete Antworten, und redet in dieser Sache jedenfalls nicht immer um den heissen Brei, oder versucht auch nicht, „Stimmung“ für, oder gegen etwas zu machen oder irgendetwas heraufzubeschwören. Dagegen empfinde ich Dein konstruiertes Beispiel mit dem Autofahrer, der von einer Drohne geschockt, einen Unfall verursacht, schon etwas an den Haaren herbei gezogen, wenn Du mir das bitte nicht übel nimmst. Wenigstens empfinde ich das als etwas unverhältnismässig, auch wenn man natürlich weis, das praktisch alles möglich ist, und die skurrilsten Dinge passieren können. Nennen wir das einfach Restrisiko.
Grüße, Charly
vor etwa 5 Jahren
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#2791
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Lieber Axel, Man kann das Thema auch zerreden oder verharmlosen! Ein Kaktus ist keine „Minidrohne“, die einem zu so einem angenommenen Unfall verhilft. Sag doch bitte, wie Du diesen konkreten Fall beurteilst - ohne Ausflüchte!![]()
Lieber Gustav,
ich empfinde Ausdrücke, wie ‚zerreden‘, ‚verharmlosen’ oder ‚Ausflüchte‘ in diesem Zusammenhang als einigermassen deplaciert. Ich hab Deinen Beitrag ja auch nicht als ‚Angstmache‘, ‚Drohnenhysterie‘ oder ‚Krankjammerei‘ bezeichnet.
Ich würde mich mit einer sachlichen Diktion in einer seriös geführten Diskussion wesentlich wohler fühlen, ehrlich gesagt.
LG Axel der Aerotekt
PS: Ich kann ausserdem allen Ernstes kein wesentliches Gefährdungspotential von einem 250 g leichten, noch dazu verantwortungsvoll betriebenen Flugmodell erkennen, wenn man dergleichen mit wesentlich schwereren Modellen, die seit eh und je von den Modellfliegern betrieben werden, vergleicht, und das ohne den ganzen Aufruhr, den wir jetzt bei den ‚Spielzeugdrohnen‘ erleben.
Wirklich fürchten sollte man sich besser vor dem Autofahren, wo sich kein Mensch über die Versicherungsdeckung gegenüber alleinerziehenden Witwen von Unfallopfern Gedanken macht - eigenartigerweise ????
vor etwa 5 Jahren
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#2790
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Lieber Axel,
Man kann das Thema auch zerreden oder verharmlosen!
Ein Kaktus ist keine „Minidrohne“, die einem zu so einem angenommenen Unfall verhilft.
Sag doch bitte, wie Du diesen konkreten Fall beurteilst - ohne Ausflüchte!
Man kann das Thema auch zerreden oder verharmlosen!
Ein Kaktus ist keine „Minidrohne“, die einem zu so einem angenommenen Unfall verhilft.
Sag doch bitte, wie Du diesen konkreten Fall beurteilst - ohne Ausflüchte!

vor etwa 5 Jahren
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#2789
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Lieber Axel, ... Wer haftet für die Gefährdung, wer zahlt wieviel für den Schadenersatz der Querschnittlähmung und deren Pflegekosten, wer erhält Die kleinen Kinder samt Mutter? ...
Völlig richtiger Einwand, lieber Gustav.
LG Axel der Aerotekt
PS: Nur: Konsequent weitergedacht, dürfte dann auch niemand mehr einen kleinen grünen Kaktus auf den Balkon stellen, keiner mehr mit einem Hund Gassi gehen, geschweige seine Freigänger-Katze aus dem Haus lassen, u.v.m. Trost und Rat gibt es da bei Versicherungen, die leben u.a. davon.
PPS: Und, ebenfalls konsequent weitergedacht, dürfte schon garkeiner mehr von uns je wieder in einen Flieger steigen, oder?

vor etwa 5 Jahren
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#2788
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Lieber Axel,
Lobbyierte Luftfahrtbehörde?
Ein nicht unmögliches Beispiel: Eine kleine Drohne (die Du gerade als ungefährlich ansiehst und befürwortet hast) kommt auf einen jüngeren Autolenker zu, er erschrickt und verreißt das Auto, fährt gegen Baum/Betonwand oder in den Gegenverkehr, überlebt querschnittgelähmt als Alleinverdiener und Familienvater, drei unmündige Kinder, Frau widmet sich der Kindererziehung - kein weiteres Einkommen.
Frage: Wer haftet für die Gefährdung, wer zahlt wieviel für den Schadenersatz der Querschnittlähmung und deren Pflegekosten, wer erhält Die kleinen Kinder samt Mutter?
Sind Deiner Meinung nach die gesetzlichen Summen nach LFG ausreichend für einen Großschaden? Was ist, wenn der Verursacher mittellos ist, die Versicherungssumme nicht ausreicht?
Haftet EASA oder gar AustroControl?
Bin gespannt, wie das das Forum sieht?
Ist die EASA-Regelung so sinnvoll?
LG Gustav
Lobbyierte Luftfahrtbehörde?
Ein nicht unmögliches Beispiel: Eine kleine Drohne (die Du gerade als ungefährlich ansiehst und befürwortet hast) kommt auf einen jüngeren Autolenker zu, er erschrickt und verreißt das Auto, fährt gegen Baum/Betonwand oder in den Gegenverkehr, überlebt querschnittgelähmt als Alleinverdiener und Familienvater, drei unmündige Kinder, Frau widmet sich der Kindererziehung - kein weiteres Einkommen.
Frage: Wer haftet für die Gefährdung, wer zahlt wieviel für den Schadenersatz der Querschnittlähmung und deren Pflegekosten, wer erhält Die kleinen Kinder samt Mutter?
Sind Deiner Meinung nach die gesetzlichen Summen nach LFG ausreichend für einen Großschaden? Was ist, wenn der Verursacher mittellos ist, die Versicherungssumme nicht ausreicht?
Haftet EASA oder gar AustroControl?
Bin gespannt, wie das das Forum sieht?
Ist die EASA-Regelung so sinnvoll?
LG Gustav
vor etwa 5 Jahren
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#2780
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Wenn wir schon das Thema “Drohnen“ diskutieren, dann bitte unter der richtigen Bezeichnung „unbemannte Luftfahrzeuge“.. Das Lobbying der Hersteller führt scheinbar wieder dazu, dass bestehende Gesetze durch die Luftfahrtbehörden „auf die leichte Schulter“ genommen werden..
Ich habe bei meinen Recherchen den Eindruck gewonnen, dass wir es derzeit mit einer Zweiklassengesellschaft der ULF‘s zu tun haben:
Die von der Industrie offenbar ganz gezielt unter die ‚250 g - Grenze‘ entworfene Klasse der ‚Spielzeugdrohnen‘ (völlig egal, ob mit, oder ohne Kamera), unterliegt unter 30 m AGL keinerlei Beschränkungen oder Verboten des LFG. Nur denen des DSG, ABGB, usw.
Alles andere hat sich mit den von Dir beschriebenen, anderen Gesetzen, vor allem dem LFG auseinanderzusetzen, und unterliegt massiven Einschränkungen und Auflagen.
Der Gesetzgeber ist dabei offensichtlich vom marginalen Gefährdungspotential von ULF‘s mit derart geringer Masse bzw. Bewegungsenergie ausgegangen, meiner Meinung nach ist das auch angemessen. Eine völlige Vermeidung von Risiken regulatorisch zu erreichen, ist - wie wir alle wissen - ohnehin Illusion.
Meiner bescheidenen Meinung nach ist das auch der richtige, vernünftige Weg: Statt sich noch mehr Restriktionen auszudenken, die die (grad von uns dauernd heraufbeschworene, und im Verlustfall bejammerte) große Freiheit einschränken, konstruiert man besser Geräte, die (so gut wie) keine Gefährdung darstellen, und praktisch das Gleiche können, wie ihre großen Vorgänger.
LG Axel der Aerotekt
PS: Mit ‚fast das Gleiche‘ meine ich natürlich nicht Drohnen, mit denen man beispielshalber unliebsame, feindliche Generäle ausschalten kann ....
vor etwa 5 Jahren
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#2778
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Wenn wir schon das Thema “Drohnen“ diskutieren, dann bitte unter der richtigen Bezeichnung „unbemannte Luftfahrzeuge“..
Das Lobbying der Hersteller führt scheinbar wieder dazu, dass bestehende Gesetze durch die Luftfahrtbehörden „auf die leichte Schulter“ genommen werden.
Das Gefährdungsverbot bleibt in allen EASA-Publikationen weiterhin tabu und ist nicht im Fokus des Interesses.
Insofern ist es umso wichtiger alle parallel bestehenden Gesetze und Risiken zu kennen!
Wir empfehlen daher am
15.-16.2.2020
DROHNEN-LUFTRECHTSKURS
DROHNEN-ERLAUBNIS OHNE AUSREICHENDE RECHTSKENNTNISSE?
Auswendig lernen der AustroControl Drohnenluftrechts-Prüfungsfragen bedeutet ein hohes Risiko!
Die nötige Beweglichkeit bei der Einhaltung der Regeln erlangen unsere Drohnenkurs-Luftrechtabsolventen zuverlässig nur durch den vertieften Wissensaufbau, kennen die Details des Luftrechts und verstehen die inneren Verknüpfungen ebenso wie die Einbettung in die allgemeinen Regeln des Rechts.
Deshalb wenden sich Mitarbeiter von Ministerien und Behörden, Flugbetrieben, Privatpersonen und gewerbliche Anwender an uns, um Zukunft zu gestalten oder Vergangenheit zu bewältigen.
Wir unterstützen mit unserem Drohnenluftrechtskurs beim Umgang mit den Behörden.
Auf unsere juristische Expertise verlassen sich unsere Kursteilnehmer und schätzen unser Verständnis auch für die Technik.
Das Lobbying der Hersteller führt scheinbar wieder dazu, dass bestehende Gesetze durch die Luftfahrtbehörden „auf die leichte Schulter“ genommen werden.
Das Gefährdungsverbot bleibt in allen EASA-Publikationen weiterhin tabu und ist nicht im Fokus des Interesses.
Insofern ist es umso wichtiger alle parallel bestehenden Gesetze und Risiken zu kennen!
Wir empfehlen daher am
15.-16.2.2020
DROHNEN-LUFTRECHTSKURS
DROHNEN-ERLAUBNIS OHNE AUSREICHENDE RECHTSKENNTNISSE?
Auswendig lernen der AustroControl Drohnenluftrechts-Prüfungsfragen bedeutet ein hohes Risiko!
Die nötige Beweglichkeit bei der Einhaltung der Regeln erlangen unsere Drohnenkurs-Luftrechtabsolventen zuverlässig nur durch den vertieften Wissensaufbau, kennen die Details des Luftrechts und verstehen die inneren Verknüpfungen ebenso wie die Einbettung in die allgemeinen Regeln des Rechts.
Deshalb wenden sich Mitarbeiter von Ministerien und Behörden, Flugbetrieben, Privatpersonen und gewerbliche Anwender an uns, um Zukunft zu gestalten oder Vergangenheit zu bewältigen.
Wir unterstützen mit unserem Drohnenluftrechtskurs beim Umgang mit den Behörden.
Auf unsere juristische Expertise verlassen sich unsere Kursteilnehmer und schätzen unser Verständnis auch für die Technik.
vor etwa 5 Jahren
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#2725
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Small is beautiful! Gruß, CFL
Aber bitte doch, gerne.
Meine Informationswiederbeschaffung war aber nicht ganz uneigennützig:
Jetzt oute ich mich auch als frischgebackener Besitzer so eines kleinen Tausendsassas, und kann bestätigen, dass es nicht nur ein Vergnügen ist, damit zu fliegen, sondern die Filme und Photos wirklich extrem gute Qualität haben (4k !). Ich freu mich schon auf die erste Reise, wo ich sie einsetzen kann, um spektakuläre Aufnahmen zu machen (zB im Sommer in Hallstatt über den Vorgärten der Bewohner und durch deren Fenster in die Zirbenholzstuben rein!) *)
Hauptmotiv war aber eben beruflicher Einsatz als SV (zB unzugängliche Gebäudeteile oder Dächer, wofür man früher mindestens einen Autokran einsetzen musste), und das sogar mitten in Wien!
*) naaaah, war nur Spass (die Hallstätter haben jetzt sogar ein absolutes Drohnenverbot!)
LG Axel der Aerotekt
PS: Da sieht man wieder, wie schnell sich Technologien überholen können: Die vorige Generation von Drohnen war noch viel teurer, schwerer, grösser, und - man darf damit in vielen Gebieten garnicht fliegen!
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Das find ich jetzt wirklich ausserordentlich entspannend, denn ich hab so ein Ding, und wollte es auch gewerblich einsetzen. Die Klarstellungen bedeuten somit nicht mehr, und nicht weniger, als dass diese neuen kleinen Wunderdinger, die praktisch alles können, das auch die bisherigen, viel grösseren Drohnen konnten, diesen haushoch überlegen sind, weil man sie eben auch überall dort einsetzen kann, wo es den anderen verboten ist, oder zumindest nur sehr schwer und mit komplizierten Bewilligungen möglich.
Small is beautiful!
Gruß, CFL
Small is beautiful!
Gruß, CFL
Liebe Grüße Charly
vor etwa 5 Jahren
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#2723
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Vielen Dank, Axel!
Das sind einmal Nägel mit Köpfen, jetzt kenn ich mich aus.
Hm, nicht bös sein - aber das hätte ich mir eigentlich auch von der AOPA erwartet.
Bzw. hätte ich auch selbst auf die Idee kommen können, gleich den ÖAMTC anzurufen.
Danke und Liebe Grüße, Alexander
Das sind einmal Nägel mit Köpfen, jetzt kenn ich mich aus.
Hm, nicht bös sein - aber das hätte ich mir eigentlich auch von der AOPA erwartet.
Bzw. hätte ich auch selbst auf die Idee kommen können, gleich den ÖAMTC anzurufen.
Danke und Liebe Grüße, Alexander
vor etwa 5 Jahren
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#2722
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Um die Diskussion (wenigstens vorläufig) zu beenden, hab ich einfach einmal den ÖAMTC direkt angerufen, und mich in die Rechtsabteilung verbinden lassen, die ja zusammen mit Joachim J. Janezic die Rechtsgrundlagen für die Drohnen-Applikation ausgearbeitet hat.
Aktuelle Rechtslage:
Drohnen < 79 J (<250 g), auch mit eingeschalteter und sogar aufnehmender (!) Kamera benötigen weder eine Bewilligung, noch eine Registrierung, und dürfen auch in Verbotszonen (zB Wien) bis zu 30 m AGL jederzeit fliegen und filmen bzw. photographieren! Sogar entgeltlich, dh. gewerblich (!) Sie fallen einfach nicht unter das LFG, daher sind alle dortigen Bestimmungen über Drohnen einfach nicht anwendbar!
Ab ca. Juli 2020 wird eine Novelle erwartet (EASA Regularien sollen genauer umgesetzt werden). Für Drohnen dieser Klasse ('Spielzeug') werden aber keine relavanten Änderungen erwartet, lediglich eine Registrierungspflicht, und nur Nachschärfungen bei gewissen Zonen im Flugplatzbereich usw.
LG Axel der Aerotekt
PS: Alle anderen zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Gesetze sind natürlich obligatorisch, also alle Gefährdungen, vor allem Personen oder LFZ, Datenschutz, Privatsphäre usw., aber das war ohnehin unstrittig.
Aktuelle Rechtslage:
Drohnen < 79 J (<250 g), auch mit eingeschalteter und sogar aufnehmender (!) Kamera benötigen weder eine Bewilligung, noch eine Registrierung, und dürfen auch in Verbotszonen (zB Wien) bis zu 30 m AGL jederzeit fliegen und filmen bzw. photographieren! Sogar entgeltlich, dh. gewerblich (!) Sie fallen einfach nicht unter das LFG, daher sind alle dortigen Bestimmungen über Drohnen einfach nicht anwendbar!
Ab ca. Juli 2020 wird eine Novelle erwartet (EASA Regularien sollen genauer umgesetzt werden). Für Drohnen dieser Klasse ('Spielzeug') werden aber keine relavanten Änderungen erwartet, lediglich eine Registrierungspflicht, und nur Nachschärfungen bei gewissen Zonen im Flugplatzbereich usw.
LG Axel der Aerotekt
PS: Alle anderen zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Gesetze sind natürlich obligatorisch, also alle Gefährdungen, vor allem Personen oder LFZ, Datenschutz, Privatsphäre usw., aber das war ohnehin unstrittig.
vor etwa 5 Jahren
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#2717
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Lieber Axel, jetzt drehen wir uns im Kreis, ... und weil du so auf dem Gesetzestext "herumreitest":
Naja, lieber Gerald,
ich will ja nicht rechthaberisch sein, und letztlich ist es eh egal (war ja auch eigentlich nicht meine Frage).
Aber bitte, worauf, ausser auf dem Gesetzestext, soll man denn sonst 'herumreiten', wenn man entscheiden soll, ob das, was man grad vorhat, legal ist oder nicht? Doch sicher nicht auf Meinungen oder? Ich bin kein Jurist, kann Dir aber aus meiner Gerichtspraxis sagen, dass genau das nämlich passiert, wenn jemand vor dem Kadi landet, sei es zivil, oder strafrechtlich. Meinungen oder der 'gesunde Menschenverstand' zählen da nicht, nicht einmal das, was man 'Gerechtigkeit' nennt ...
LG Axel der Aerotekt
PS: Die ACG definiert auf der von mir zitierten FAQ - Seite anders, als Du:
Spielzeugkategorie: max. 79 J, was etwa 250 g entspricht, Flughöhe max 30 m AGL - keine Bewilligung erforderlich
Flugmodelle: max. 25 kg, max. 150 m L, - keine Bewilligung erforderlich
Aus dem Satz (ACG/FAQ zu Drohnen): "... Sobald daher eine Kamera an einem Fluggerät eingeschaltet ist und diese nicht dem Zweck des Fluges selbst dient (sobald Bilder abgespeichert werden " geht doch eindeutig hervor, dass es weder drauf ankommt, ob eine Kamera eingebaut, ja nicht einmal, ob sie eingeschaltet ist, sondern lediglich, ob damit Aufnahmen gemacht werden.
Sollte ich das wirklich falsch verstehen, werde ich kleinlaut meine alte Deutschlehrerin (so sie noch lebt) anrufen, und um Nachhilfe bitten (oder vileleicht nehmen sie mich in einer Deutschförderklasse?
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Lieber Axel,
jetzt drehen wir uns im Kreis, weil die Postings unübersichtlich geworden sind.
Also ganz kurz:
Multicopter unter 250g OHNE Kamera -> Spielzeug
Multicopter unter 250g MIT Kamera -> uLFZ
und weil du so auf dem Gesetzestext "herumreitest":
§ 24c des Luftfahrtgesetzes definiert ....
..... ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst .....
und genau das ist mit Kamera nicht mehr zutreffend!
Ich kenne die ÖAMTC App nicht, aber wenn die unter 250g ausschliesslich ohne Kamera als Spielzeug nehmen, dann wird das wohl das Resultat sein.
LG
Gerald
jetzt drehen wir uns im Kreis, weil die Postings unübersichtlich geworden sind.
Also ganz kurz:
Multicopter unter 250g OHNE Kamera -> Spielzeug
Multicopter unter 250g MIT Kamera -> uLFZ
und weil du so auf dem Gesetzestext "herumreitest":
§ 24c des Luftfahrtgesetzes definiert ....
..... ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst .....
und genau das ist mit Kamera nicht mehr zutreffend!
Ich kenne die ÖAMTC App nicht, aber wenn die unter 250g ausschliesslich ohne Kamera als Spielzeug nehmen, dann wird das wohl das Resultat sein.
LG
Gerald
vor etwa 5 Jahren
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#2715
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Sehr interessant! Ich hab mir noch nie die Mühe gemacht, das Gesetz, oder auch die FAQ´s der ACG zu lesen, aber was da steht, heißt doch nichts anderes, als dass ich rein luftfahrtrechtlich solche Drohnen bis zu 250 g MTOW, sogar mit eingeschalteter Kamera, nicht nur betreiben darf, sie auch nicht registrieren muss, sondern sie auch überall, also auch in diesen "Verbotszonen" unter 30 m Flughöhe über Grund betreiben darf! Nur auf den Aufnahmeknopf darf ich dann halt nicht drücken, oder? LG Charly
Also ja, ich verstehe das jedenfalls so.
Aber vielleicht kann uns Gerald, oder ein hier mitlesender Rechtskundiger entweder Gegenteiliges nachweisen, oder (hoffentlich) unsere Auffassung bestätigen.
LG Axel der Aerotekt
PS: Behaupte auch nicht, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, mit papaler Unfehlbarkeit ausgestattet zu sein, und ex cathedra zu sprechen, oder gar höchstrichterliche Kompetenz zu besitzen ....

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Sehr interessant!
Ich hab mir noch nie die Mühe gemacht, das Gesetz, oder auch die FAQ´s der ACG zu lesen, aber was da steht, heißt doch nichts anderes, als dass ich rein luftfahrtrechtlich solche Drohnen bis zu 250 g MTOW, sogar mit eingeschalteter Kamera, nicht nur betreiben darf, sie auch nicht registrieren muss, sondern sie auch überall, also auch in diesen "Verbotszonen" unter 30 m Flughöhe über Grund betreiben darf! Nur auf den Aufnahmeknopf darf ich dann halt nicht drücken, oder?
LG Charly
Ich hab mir noch nie die Mühe gemacht, das Gesetz, oder auch die FAQ´s der ACG zu lesen, aber was da steht, heißt doch nichts anderes, als dass ich rein luftfahrtrechtlich solche Drohnen bis zu 250 g MTOW, sogar mit eingeschalteter Kamera, nicht nur betreiben darf, sie auch nicht registrieren muss, sondern sie auch überall, also auch in diesen "Verbotszonen" unter 30 m Flughöhe über Grund betreiben darf! Nur auf den Aufnahmeknopf darf ich dann halt nicht drücken, oder?
LG Charly
vor etwa 5 Jahren
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#2713
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Danke für die vielen Erläuterungen, Gerald!
Ich stimme absolut mit Deiner Auffassung überein, was den zivilrechtlichen Teil anlangt (Ruhestörung, Besitzstörung, Datenschutz, Versícherungsdeckung usw.). Das steht für mich sowieso ausser Frage, aber bitte lassen wir das hier einmal weg, das ist ein ganz anderes Thema (wenngleich natürlich relevant).
Vielleicht bin ich jetzt enervierend, aber was den rein luftfahrtrechtlichen Teil Deiner Ausfürungen angeht, bin ich da noch etwas unrund.
Ich glaub auch nicht, dass man das Pferd von hinten aufzäumt, wenn man beim Gesetzestext selbst beginnt. Mag sein, dass man das landläufig eher anders herum macht, aber ich bin halt berufs- und gerichtsbedingt 'verbildet', und beginne in so einem Fall immer beim Kern der Sache, also beim Gesetz selbst. Und wenn man das wörtlich und buchstabengetreu liest, steht da was anderes, als aus Deiner Interpretation herauslesbar. Die ist durchaus mit Augenmaß und Hausverstand, und es wird auch richtig sein, dass irgendwann einmal irgend ein (Höchst-?) Richter diesem Hausverstand entsprechend urteilen wird. Bis dahin muss man aber m.E. vom puren Gesetzestext und der (allfälligen, und mir unbekannten) Judikatur ausgehen, und da schaut die Sache aber eben, meiner bescheidenen Meinung nach, anders aus. Und nichts anderes als der Gesetzestext selbst ist rechtsverbindlich, auch nicht zB ein allfällig ins Gesetz hineininterpretierter 'Sinn' oder eine herauslesbare 'Absicht des Gesetzgebers'. Das wäre erst Sache der Judikatur.
Bitte die zwei betroffenen Kriterien auch nicht zu vermischen:
A) Registrierungs-/Bewilligungspflicht (> 25 kg!) und
B) Betrieb in Verbotszonen!
Das sind zwei Paar Schuhe.
LG Axel der Aerotekt
PS: Noch ein paar ketzerische Fragen:
Wenn es so wäre, wie Du sagst, und jedwede Drohne als Muliticopter und Flugmodell gilt, wieso gibt es dann zB in der Applikation ÖAMTC / Janezic miten in der 'Verbotszone' Wien grünes Licht für Flüge in Kategorie der Geräte < 250g / < 79 J / ohne Kamerabetrieb ?
Welche Geräte fallen denn dann Deiner Ansicht nach in diese unterste Kategorie, die immer und überall (< 30 m AGL) betrieben werden dürfen?
Sogar die ACG ist der Meinung, dass Bewilligungen in der Flugmodell-Kategorie < 25 kg, und schon gar nicht in der Spielzeugkategorie < 250g NICHT erforderlich sind! (https://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/formulare__serviceinfo/allg_informationen/faq/ulfz) Da steht wörtlich:
1. Wann benötige ich eine Betriebsbewilligung für mein Fluggerät?
Wird das Fluggerät
in einem Umkreis von mehr als 500 m oder
gegen Entgelt oder gewerblich oder
zu anderen Zwecken als ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
betrieben, ist dafür eine Betriebsbewilligung der Austro Control GmbH erforderlich.
Für die Einordnung als unbemanntes Luftfahrzeug ist es ausreichend, dass eine dieser Alternativen vorliegt. Sobald daher eine Kamera an einem Fluggerät eingeschaltet ist und diese nicht dem Zweck des Fluges selbst dient (sobald Bilder abgespeichert werden / Fotos, Videos, etc. gemacht werden) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Aufnahmen privater oder gewerblicher Natur sind.
Ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule gemäß § 24 LFG bis zu einer Höhe von max. 30 m über Grund.
Wie kann man das anders verstehen, als dass eine Minidrohne < 250g, sogar mit eingebauter und aktivierter Kamera (!) NICHT bewilligungspflichtig ist, und von diesem Gesetz komplett ausgenommen sind?
Ich stimme absolut mit Deiner Auffassung überein, was den zivilrechtlichen Teil anlangt (Ruhestörung, Besitzstörung, Datenschutz, Versícherungsdeckung usw.). Das steht für mich sowieso ausser Frage, aber bitte lassen wir das hier einmal weg, das ist ein ganz anderes Thema (wenngleich natürlich relevant).
Vielleicht bin ich jetzt enervierend, aber was den rein luftfahrtrechtlichen Teil Deiner Ausfürungen angeht, bin ich da noch etwas unrund.
Ich glaub auch nicht, dass man das Pferd von hinten aufzäumt, wenn man beim Gesetzestext selbst beginnt. Mag sein, dass man das landläufig eher anders herum macht, aber ich bin halt berufs- und gerichtsbedingt 'verbildet', und beginne in so einem Fall immer beim Kern der Sache, also beim Gesetz selbst. Und wenn man das wörtlich und buchstabengetreu liest, steht da was anderes, als aus Deiner Interpretation herauslesbar. Die ist durchaus mit Augenmaß und Hausverstand, und es wird auch richtig sein, dass irgendwann einmal irgend ein (Höchst-?) Richter diesem Hausverstand entsprechend urteilen wird. Bis dahin muss man aber m.E. vom puren Gesetzestext und der (allfälligen, und mir unbekannten) Judikatur ausgehen, und da schaut die Sache aber eben, meiner bescheidenen Meinung nach, anders aus. Und nichts anderes als der Gesetzestext selbst ist rechtsverbindlich, auch nicht zB ein allfällig ins Gesetz hineininterpretierter 'Sinn' oder eine herauslesbare 'Absicht des Gesetzgebers'. Das wäre erst Sache der Judikatur.
Bitte die zwei betroffenen Kriterien auch nicht zu vermischen:
A) Registrierungs-/Bewilligungspflicht (> 25 kg!) und
B) Betrieb in Verbotszonen!
Das sind zwei Paar Schuhe.
LG Axel der Aerotekt
PS: Noch ein paar ketzerische Fragen:
Wenn es so wäre, wie Du sagst, und jedwede Drohne als Muliticopter und Flugmodell gilt, wieso gibt es dann zB in der Applikation ÖAMTC / Janezic miten in der 'Verbotszone' Wien grünes Licht für Flüge in Kategorie der Geräte < 250g / < 79 J / ohne Kamerabetrieb ?
Welche Geräte fallen denn dann Deiner Ansicht nach in diese unterste Kategorie, die immer und überall (< 30 m AGL) betrieben werden dürfen?
Sogar die ACG ist der Meinung, dass Bewilligungen in der Flugmodell-Kategorie < 25 kg, und schon gar nicht in der Spielzeugkategorie < 250g NICHT erforderlich sind! (https://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/formulare__serviceinfo/allg_informationen/faq/ulfz) Da steht wörtlich:
1. Wann benötige ich eine Betriebsbewilligung für mein Fluggerät?
Wird das Fluggerät
in einem Umkreis von mehr als 500 m oder
gegen Entgelt oder gewerblich oder
zu anderen Zwecken als ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
betrieben, ist dafür eine Betriebsbewilligung der Austro Control GmbH erforderlich.
Für die Einordnung als unbemanntes Luftfahrzeug ist es ausreichend, dass eine dieser Alternativen vorliegt. Sobald daher eine Kamera an einem Fluggerät eingeschaltet ist und diese nicht dem Zweck des Fluges selbst dient (sobald Bilder abgespeichert werden / Fotos, Videos, etc. gemacht werden) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Aufnahmen privater oder gewerblicher Natur sind.
Ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule gemäß § 24 LFG bis zu einer Höhe von max. 30 m über Grund.
Wie kann man das anders verstehen, als dass eine Minidrohne < 250g, sogar mit eingebauter und aktivierter Kamera (!) NICHT bewilligungspflichtig ist, und von diesem Gesetz komplett ausgenommen sind?
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Servus Axel,
daanke für deine "Einmischung"
zeigt sie doch, dass Viele anscheinend aus der falschen Richtung denken, also sozusagen daß Pferd vom Schwanz aufzäumen.
Beginnen wir ganz von vorne mit der Bezeichnung Drohne: die ist alleine schon einmal irreführend, richtig ist hier Multicopter - und die kommen aus dem Modellflug.
Dann die Bezeichnung Flugmodell: grundsätzlich ist schon jeder Papierflieger ein Flugmodell, überspitzt gesagt. Aber wenn du dir im beigefügten Foto, den Flieger ansiehst, der ist eindeutig ein Modellflugzeug, oder? Der hat bei 180g "Lebendgewicht" fast einen Meter Spannweite (930mm)
Somit ist einigermassen klar, dass auch Multicopter Flugmodelle sind und Flugmodelle werden nun einmal durch den Anbau, oder das schon vorhandensein einer Kamera zu uLFZ - unabhängig vom Gewicht. Auch dieser Schaumstoffflieger wird zum uLFZ, sobald eine Kamera montiert wird.
Hier noch einige, im Netz zu findende, Rechtsauslegungen:
Es gibt immer wieder Diskussionen über die Auslegung des § 24c zur Vorschrift „zum Zwecke des Fluges selbst….“ Es ist unrichtig, dass es dazu keine Auslegung gäbe: Auch wenn die betreffende Auslegung nur für Luftfahrzeuge gilt, so ist sie eine Auslegung an der sich ein Richter im Fall des Falles daran orientieren wird bzw. für die Versicherungen die Begründung im Versicherungsfall auszusteigen.
ZLLV 2010
§ 2 (4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-,Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
Ich denke das ist ja wohl eine klare Auslegung zu „zum Zwecke des Fluges selbst“.
§ 24c des Luftfahrtgesetzes definiert Flugmodelle so:
• im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendbar
• in einem Umkreis von höchstens 500 m
• ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
Werden Flugmodelle (Drohnen, Modellflugzeuge) in einem Umkreis von mehr als 500 Meter (Sicherheitspuffer einhalten!) oder gegen Entgelt oder gewerblich (zB Überflugphotos werden verkauft) oder zu über den Flug an sich hinausgehenden Zwecken (zB Photoreihen; Videostream!) betrieben, gilt das Gerät nicht mehr als Flugmodell, sondern als “unbemanntes Luftfahrzeug“, das die entsprechende Genehmigung bräuchte!
Stets eine Bewilligung brauchen Sie bei
• Gewerblichem Betrieb
• wenn Sie Bilder aufzeichnen
Drohnengeräusche können theoretisch aber auch als Ruhestörung gewertet werden, vor allem wenn es gemeindespezifische Ruhezeiten gibt.
Zivilrechtlich erlaubt das Nachbarrecht zudem nur ortsübliche Lärmimmissionen, da Drohnen derzeit wohl (noch!) nirgends ortsüblich sind, ist hier besonderes Streitpotential vorhanden.
Außerdem bedarf ein Drohnenüberflug einer Zustimmung des Grundstückeigentümers. Das Eigentum erstreckt sich nämlich vom Boden bis in das Weltall. Dass in den letzten Jahrzehnten der Hobbymodellbauflug kein Problem war, liegt daran, dass dies nur über Feldern stattfinden konnte. Die Bauern waren nicht beeinträchtigt. Drohnen brauchen keinen weiträumigen Luftraum und der durchschnittliche Besitzer eines Gartens will anders als ein Landwirt seinen Luftraum weniger gern teilen. Der Unterlassungsanspruch des Luftraumberechtigten kann zu einer Klage führen. Wenn es soweit kommt, dass Ihre Drohne abgeschossen oder mit Störfunk zum Absturz oder Landen gebracht wurde, wird der Gang zu Gericht sehr wahrscheinlich
Für Photo- und Filmaufnahmen gelten die allgemeinen Regeln zur Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild. Dritte Personen dürfen ohne deren Zustimmung grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn sie nicht identifizierbar sind. Eine Drohne erweitert nur den Kreis der potentiell Betroffenen.
Wird hingegen nur fremder Grund gefilmt, kommt es darauf an, ob anders in die Privatsphäre eingegriffen wird. Also kein Problem beim Rapsfeld, sehr wohl aber beim großen Garten des Nachbarn. Die Ausrede, man habe nur eine Kameraattrappe an der Drohne befestigt, hilft übrigens nicht, da der Nachbar geltend machen kann, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sein kann und sich oder seinen privaten Lebensbereich beobachtet fühlt.
Ich hoffe hier zu Aufklärung beitragen zu können, ist die Geschichte doch voller Fallstricke. Wenn man es aber vom Grund auf betrachtet, ganz klar.
LG
Gerald
daanke für deine "Einmischung"

Beginnen wir ganz von vorne mit der Bezeichnung Drohne: die ist alleine schon einmal irreführend, richtig ist hier Multicopter - und die kommen aus dem Modellflug.
Dann die Bezeichnung Flugmodell: grundsätzlich ist schon jeder Papierflieger ein Flugmodell, überspitzt gesagt. Aber wenn du dir im beigefügten Foto, den Flieger ansiehst, der ist eindeutig ein Modellflugzeug, oder? Der hat bei 180g "Lebendgewicht" fast einen Meter Spannweite (930mm)
Somit ist einigermassen klar, dass auch Multicopter Flugmodelle sind und Flugmodelle werden nun einmal durch den Anbau, oder das schon vorhandensein einer Kamera zu uLFZ - unabhängig vom Gewicht. Auch dieser Schaumstoffflieger wird zum uLFZ, sobald eine Kamera montiert wird.
Hier noch einige, im Netz zu findende, Rechtsauslegungen:
Es gibt immer wieder Diskussionen über die Auslegung des § 24c zur Vorschrift „zum Zwecke des Fluges selbst….“ Es ist unrichtig, dass es dazu keine Auslegung gäbe: Auch wenn die betreffende Auslegung nur für Luftfahrzeuge gilt, so ist sie eine Auslegung an der sich ein Richter im Fall des Falles daran orientieren wird bzw. für die Versicherungen die Begründung im Versicherungsfall auszusteigen.
ZLLV 2010
§ 2 (4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-,Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
Ich denke das ist ja wohl eine klare Auslegung zu „zum Zwecke des Fluges selbst“.
§ 24c des Luftfahrtgesetzes definiert Flugmodelle so:
• im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendbar
• in einem Umkreis von höchstens 500 m
• ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
Werden Flugmodelle (Drohnen, Modellflugzeuge) in einem Umkreis von mehr als 500 Meter (Sicherheitspuffer einhalten!) oder gegen Entgelt oder gewerblich (zB Überflugphotos werden verkauft) oder zu über den Flug an sich hinausgehenden Zwecken (zB Photoreihen; Videostream!) betrieben, gilt das Gerät nicht mehr als Flugmodell, sondern als “unbemanntes Luftfahrzeug“, das die entsprechende Genehmigung bräuchte!
Stets eine Bewilligung brauchen Sie bei
• Gewerblichem Betrieb
• wenn Sie Bilder aufzeichnen
Drohnengeräusche können theoretisch aber auch als Ruhestörung gewertet werden, vor allem wenn es gemeindespezifische Ruhezeiten gibt.
Zivilrechtlich erlaubt das Nachbarrecht zudem nur ortsübliche Lärmimmissionen, da Drohnen derzeit wohl (noch!) nirgends ortsüblich sind, ist hier besonderes Streitpotential vorhanden.
Außerdem bedarf ein Drohnenüberflug einer Zustimmung des Grundstückeigentümers. Das Eigentum erstreckt sich nämlich vom Boden bis in das Weltall. Dass in den letzten Jahrzehnten der Hobbymodellbauflug kein Problem war, liegt daran, dass dies nur über Feldern stattfinden konnte. Die Bauern waren nicht beeinträchtigt. Drohnen brauchen keinen weiträumigen Luftraum und der durchschnittliche Besitzer eines Gartens will anders als ein Landwirt seinen Luftraum weniger gern teilen. Der Unterlassungsanspruch des Luftraumberechtigten kann zu einer Klage führen. Wenn es soweit kommt, dass Ihre Drohne abgeschossen oder mit Störfunk zum Absturz oder Landen gebracht wurde, wird der Gang zu Gericht sehr wahrscheinlich
Für Photo- und Filmaufnahmen gelten die allgemeinen Regeln zur Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild. Dritte Personen dürfen ohne deren Zustimmung grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn sie nicht identifizierbar sind. Eine Drohne erweitert nur den Kreis der potentiell Betroffenen.
Wird hingegen nur fremder Grund gefilmt, kommt es darauf an, ob anders in die Privatsphäre eingegriffen wird. Also kein Problem beim Rapsfeld, sehr wohl aber beim großen Garten des Nachbarn. Die Ausrede, man habe nur eine Kameraattrappe an der Drohne befestigt, hilft übrigens nicht, da der Nachbar geltend machen kann, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sein kann und sich oder seinen privaten Lebensbereich beobachtet fühlt.
Ich hoffe hier zu Aufklärung beitragen zu können, ist die Geschichte doch voller Fallstricke. Wenn man es aber vom Grund auf betrachtet, ganz klar.
LG
Gerald
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