Montag, 16. November 2020
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Fliegen in Zeiten von Pest & Cholera ....
vor etwa 3 Jahren
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#4022
Danke für die Info; die AOPA sieht es ganz ähnlich, interessanterweise negiert der Aeroclub (jaja, ich weiß :->) zumindest implizit die Erholung im Freien als Rechtfertigung für das Verlassen des Hauses zwecks Flugsportausübung, außer es ist ein Modellflugzeug :D.


Das stimmt nur bedingt, denn die Aopa blendet einerseits völlig die Verwendung eines GA-Flugzeuges zu anderen, als rein privaten Zwecken aus (geschäftliche, gewerbliche Flüge, aber v.a. solche analog zu den Fahrgemeinschaften), also ist die Behauptung "GA-Flüge mit haushaltsfremden Personen sollen daher unterlassen werden...." einfach falsch, wenn man es nicht als unverbindliche Empfehlung sieht. Und die Verwendung andererseits von "sollen" statt "müssen" oder "dürfen" ist auch verwaschen, denn "soll"-Bestimmungen haben im Sinn der Rechtsicherheit in Interpretationen von Verordnungen keinen Sinn. Hier wird schon wieder nicht deutlich zwischen einer rechtlichen Auslegung und einer "Empfehlung" unterschieden, was eher zur Verwirrung, als zur Aufklärung führt, was eher dem Stil eines ins Ministeramt gelangten Geografen, als dem eines rechtlich präzise zu denken und reden gewohnten Piloten entspricht.

M.E. ist die dagegen sehr klare Aufbereitung der Verordnung durch die Motorflugredaktion hier sehr schlüssig und richtig, und erspart uns die - von mündigen Piloten stets eher wenig goutierten - "Empfehlungen" von Intereesnvertretern. Ich versteh nicht ganz, wieso man sich das in deren Redaktionen einfach nicht abgewöhnen kann. Vom Aeroclub möcht ich an dieser Stelle schon gar nicht mehr reden, ich denke, den kann man bei ernsthaften Themen des Motorfluges besser aussen vor lassen, es sei denn, man ist ein Modellflugzeugbesitzer.

LG Alexander
vor etwa 3 Jahren
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#4021
Danke für die Info; die AOPA sieht es ganz ähnlich, interessanterweise negiert der Aeroclub (jaja, ich weiß :->) zumindest implizit die Erholung im Freien als Rechtfertigung für das Verlassen des Hauses zwecks Flugsportausübung, außer es ist ein Modellflugzeug :D.


Das muss man verstehen, mit Modellflugzeugen kennt man sich im Aeroclub halt aus.

LG B
vor etwa 3 Jahren
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#4020
Danke für die Info; die AOPA sieht es ganz ähnlich, interessanterweise negiert der Aeroclub (jaja, ich weiß :->) zumindest implizit die Erholung im Freien als Rechtfertigung für das Verlassen des Hauses zwecks Flugsportausübung, außer es ist ein Modellflugzeug :D.
vor etwa 3 Jahren
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#4019
Die neue Vo ist heraussen.
Wir haben auch schon vergangene Woche mit Flugbetriebsleitern gesprochen, und kurz zusammengefasst sind - auch nach Auslegung der von uns beigezogenen Juristen - die für uns wichtigsten Bedingungen, um in den kommenden drei Wochen Flüge durchzuführen:

- keine Beschränkungen oder Repressionen durch die Magistrate oder Bezirksverwaltungsbehörden für die FBL: Alle Flüge sind im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über Covid 19 weiterhin durchführbar.

- die Logistik zum und vom Flugplatz unterliegt den grundsätzlichen Bestimmungen über zulässige Gründe und Hygienemaßnahmen beim Verlassen der Wohnstätte und teilweise Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen.

- unter die zulässigen Gründe zum Verlassen des Wohnbereiches und Durchführung von Flügen sind jedenfalls zu subsummieren:
-- Berufliche Flüge (also auch solche, die nicht gewerblich durchgeführt werden (zB auch im Privatflugzeug, analog zum beruflich genutzten PKW) uzw. uneingeschränkt, also nicht nur lokal (!)
-- private Flüge zur physischen und psychischen Erholung, auch unter dem Titel der Bewegung 'in der frischen Luft' (im Freien)
-- gewerbliche Flüge jeglicher Art

- dabei für alle geltend, jedenfalls entweder alleine im Cockpit, oder mit gemeinsam im Haushalt lebenden Personen, aber jedenfalls zu anderen, als privaten Zwecken mit sonstigen dritten Personen, uzw. mangels besserem Recht in Analogie zu den Bestimmungen über Fahrgemeinschaften (!) unter Einhaltung der dabei vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen (FFP2, Desinfektion usw., s.d.)

Zu betonen ist dabei, dass bei allen diesen Flügen ausschließlich die 475. Verordnung: 5. COVID-19 NotMV heranzuziehen ist, und keinerlei solche dritter Behörden, wie etwa Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate, da diese derzeit, vermutlich und erwartbar aber auch für die Dauer der Gültigkeit der NotMV, mangels Vorliegen derselben, nicht anwendbar wären.

Zu beachten ist natürlich, dass Privatfluglätze (zB LOAN) jederzeit beliebige PPR-Regeln nach eigenem Gutdünken aufstellen können, nicht jedoch öffentliche Flugplätze (zB LOAV, LOWW usw), oder gar irgendwelche Direktiven allfälliger Interessenvertretungen, Pilotenvereinigungen udgl., die lediglich unverbindlichen Charakter hätten. Weiters ist zu beachten, dass im Betriebsgelände, vor allem in den geschlossenen Räumen, für die Zeit der Gültigkeit der Vo. die besonderen Hygienemaßnahmen Geltung haben (FFP2 Maske, Abstände > 2,0 m usw), Vereine haben darüber hinaus für Desinfektionsmaßnahmen in den Cockpits zu sorgen (private Halter natürlich nicht, solange sie nicht mit haushaltsfremden Personen fliegen)

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass damit der Flugbetrieb der Allgemeinen Luftfahrt auch während des Lockdowns weitestgehend ungestört weitergeführt werden kann, sollten sich diese Bedingungen von gesetzlicher Seite nicht währenddessen wieder ändern.

Für Fragen, Kritik und Anregungen hat jederzeit ein offenes Ohr:
Eure Motorflugredaktion
vor etwa 3 Jahren
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#4018
Und jährlich grüßt das Lockdown-Murmeltier, scheint aber erneut auf kein Grounding hinauszulaufen, zumindest sofern Schneebergrunde etc. wieder unter Rausgehen zur Erholung fallen.
vor etwa 3 Jahren
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#3929
Fliegen in Zeiten von Pest & Cholera ....

Liebes Mitgeflügel,

da wir auf den einschlägigen Webseiten der die Allgemeine Luftfahrt betreffenden Organisationen leider nichts diesbezüglich Informatives gefunden haben (nur teils sehr überhölte Versionen der COVID19-Verordnungen, sowie die schon etwas berüchtigten 'Empfehlungen', haben wir zu Eurer Information die aktuelle 214. Verordnung: COVID-19-Öffnungsverordnung –COVID-19-ÖV und 1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung hier in unseren Blog gestellt. Ihr erreicht ihn ganz einfach unter dem Newsticker ganz oben auf der Seite. Aus Gründen der Aktualisierbarkeit haben wir die Vo in Form eines Links eingefügt, und nur den Klartext sicherheitshalber unten angefügt.

Anzumerken ist eventuell nur noch folgendes:

Im Prinzip sind so gut wie alle, unsere GA betreffenden Flüge bisher geltenden Einschränkungen ab 19. Mai 2021 gefallen.
Nach wie vor aufpassen sollten Piloten von Flugzeugen mit zB fünf Sitzen, also zB einer hinteren Reihe mit mehr als vier Sitzen, da in jeder Reihe immer noch nur je zwei Personen sitzen dürfen. Die `Sportstättenfrage' ist obsolet, da wir ohnehin die Flugplätze, welches Etikett, sie auch tragen mögen, ohne weiteres betreten dürfen.
Die Verordnung tritt mit 19.Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30.Juni 2021 außer Kraft. Die §§13 bis 16 treten mit Ablauf des 16.Juni 2021 außer Kraft.

Alles zusammengenommen sollten also nunmehr keine uns wirklich einschränkenden Bedingungen seitens der COVID19-Massnahmen mehr gegeben sein. Inwiefern seitens der Flugplätze noch einzelne PPR- oder sonstige Auflagen vorgehalten werden, sollten wir im Zug der Flugplanung ohnehin jedes mal neu abfragen.

Happy landings, always three greens wünscht Euch für die kommende Sommerzeit

Eure Motorflugredaktion
vor etwa 3 Jahren
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#3926
Fliegen in Zeiten von Pest & Cholera ....


Liebes Mitgeflügel,

da es ja sonst keiner macht, hat die Motorflugredaktion die aktuellen Vo. (10. und 11. Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) in den Blog gestellt, erreichbar ganz schnell unter dem Newsticker. Wir haben diesmal die Links zu den RIS-Dateien statt der PDF´s eingestellt, damit man immer beim Originaltext im RIS landet.

Nunmehr gelten, zusammengefasst, wieder lediglich die Maßnahmen, die auch vor dem letzten, teils regionalen Lockdown gegolten haben. Für die Fliegerei selbst hat sich i.W. nichts geändert, lediglich die Bewegungsfreiheit bei An- oder Abreise zum oder vom Flugplaz ist jetzt ohne weiteres wieder möglich, auch ohne Testen für die Ausreise. Alle Flüge mit oder ohne Passagiere oder Mitflieger, Schulflüge udgl. sind weiterhin auch ohne Angabe von Gründen möglich

LG Eure Motorflugredaktion
vor etwa 3 Jahren
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#3917
Fliegen in Zeiten von Pest & Cholera ....

Liebes Mitgeflügel,

ich antworte jetzt bewusst nicht im Thread "AOPA", denn das Thema COVID19 gehört nicht dorthin, sondern hierhin, wo wir es schon seit dem Vorjahr diskutieren. Da es aber leider schon wieder passiert ist, dass es zum Aufreger der Woche wurde, versuche ich einmal etwas Licht ins Dunkel der fake news und drauf folgenden sonstigen Befindlichkeiten zu bringen, und werde mich bemühen, nach dem ersten Studium der aktuellen Vo vom Freitag (das auf der AOPA-Website angegebene Datum 12.04.2021 ist insofern irreführend, als es lediglich das Abfragedatum der konsolidierten Fassung der Vo ist, und nicht das der Vo selbst, die stammt vielmehr schon vom verganegenen Freitag) Alles bitteschön salve errore et omissione, w.d.L.s.

Ich möchte mich zunächst einmal darauf beschränken, die falsche Schlussfolgerung zu korrigieren, dass nunmehr Fliegen 'mit Passagieren' in der GA (für sich schon falsch, es sei denn, es wären gewerbliche Flüge, die aber gesondert zu behandeln sind), also richtigerweise mit 'Mitfliegern' (erspart mir bitte an dieser Stelle das Gendern, ich mein auch hier immer die Damen!), wäre nicht erlaubt. Was die anderen, für uns Privatpiloten relevanten, nunmehr novellierten Paragraphen betrifft, so könnt Ihr vorerst einmal davon ausgehen, dass sich nur die Fristen auf die verlautbarten Daten 20.04.2021 (in einem Fall 16.04.2021, s.u.) verlängern, ansonsten ändert sich nichts für uns. So, wie ich unsere Regierung kenne, wird sie ja auch diese Frist sicher noch einmal verlängern, wenn sie lustig ist.

Zur Frage, ob man nur solo, mit Hausgenossen, oder auch Wildfremden während der Ausgangsperre (ich vermeide lieber Euphemismen, und nenn die Dinge beim - ziemlich bedenklichen - Namen) fliegen darf:

Die 162. Verordnung:8.Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 09.04.2021 nimmt lediglich Bezuig auf die Fristen, die i.W. am 18.04.2021 enden (derzeit!)

Die 147. Verordnung:7. Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 06.04.2021 ist für uns schon interessanter. In Abs. 4. In §25 wird der Punkt am Ende der Z6 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z7 angefügt: „7. §9 Abs. 2 Z2 gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nur a) mit Personen gemäß §2 Abs.1 Z2 und §2 Abs.1 Z3 lit.a oder b ) mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder c) zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß §5 Abs.3 Z2 erfolgen darf.“ geht es also um den Sport. Hier wird zwar im ersten Halbsatz bei den Teilnehmenden auf die Personengruppen eingeschränkt, die in irgendeinem Bezug zu einem stehen, aber - und das ist die gute Nachricht - die Bestimmung in Z5 ' Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung', ist nach wie vor uneingeschränkt in Kraft, denn hier geht es nicht mehr um den Sport, und es gilt hier weiterhin, und anders, als es auf der AOPA Website steht, der Abs.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.


DAS ist für uns die entscheidende Bestimmung, denn damit darf man sehr wohl Mitflieger mitnehmen, die werder Hausgenossen, noch Betreuungspersonen oder sonst was an anderer Stelle Erlaubtes sind. Diese Bestimmung tritt übrigens mit Ablauf des 16.4.2021 außer Kraft

LG Axel der Aerotekt

PS: Übrigens findet Ihr alle hier zitierten Vo im entsprechenden Blog unserer Website, übersichtlich und chronologisch, zum Nachlesen oben angeführter Argumentation. Klickt einfach auf den Newsticker, dann landet Ihr derzeit prompt bei der Chronologie der wichtigsten Covid19-Verordnungen

PPS: Ich persönlich bin zwar überzeugt, dass alle hier Beitragenden, also auch die Funktionäre der AOPA stets im Bemühen, der GA etwas Gutes zu tun, schreiben, auch wenn sie einmal ein Gesetz, bzw. mehrere Vo. und Novellen in der Zusammenschau falsch auslegen, was jedem einmal passieren kann angesichts des notorischen Verordnungschaos unserer Regierung, allerdings halte ich auch 'Empfehlungen' für eher entbehrlich, wenn wir Piloten einander alle wirklich für voll nehmen, und davon ausgehen dürfen, nicht gänzlich an der Hand durchs Leben geführt werden zu müssen. Da genügt es, sich auf das Faktische und Gesetzeskonforme zu beschränken. Und dass wir stets Risiken beim Fliegen vermeiden sollen, versteht sich ja von selbst, dafür hat nicht erst eine Pandemie ausbrechen müssen, das tun wir immer. (ich hoffe doch nicht, dass damit das Argument aus dem Vorjahr exhumiert wurde, man solle doch grad jetzt nicht die Rettungsketten überbeanspruchen, indem man derart riskante Dinge, wie die Fliegerei betreibt?) :)

In Abwandlung eines Zitates aus Ingeborg Bachmanns Rede von 1959 würde ich es so formulieren: 'Die reinen Fakten sind den Menschen zumutbar'
vor etwa 3 Jahren
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#3897
[i][quotePost id="3895"]Bernie, klar, so war es offenbar ja auch eigentlich schon die ganze Zeit über der Fall, nur gab es diese Verwirrung am Osterwochenende mit den nicht beantworteten Requests.


Ich möcht mich einmal auch für die tolle Arbeit von euch bedanken, die ihr hier mit euren Informationen, und vor allem eurer Vertretung unserer Interessen gegenüber Obrigkeiten und anderen leistet! Eure Infos sind immer up to date, ihr gebt keine "Empfehlungen" mit erhobenem Zeigefinger ab, und nehmt uns Piloten daher ernst und als selbst verantwortungsbewusst.

Ich bin auch von den "Interessenvertretern" größtenteils enttäuscht, von denen man hier kaum was hört, und wenn man sich auf deren Website begibt, dort oft nur entweder überholte, oder sogar auch falsche Informationen findet. Auch deren Rundschreiben sind ziemlich dürftig, und wie eines der Aopa, das ich heute bekommen hab, zum Großteil nur aus Überschriften und Absichtserklärungen bestehend, und mit nur dürftigem Informationsgehalt. Erinnert irgendwie an die plakative Ankündigungspolitik der Regierung, wo auch nichts hinter den Erklärungen steckt. Mich würde wirklich interessieren, was Aopa und Aeroclub eibgentlich auf der legistischen Seite für uns alle in den letzten Monaten überhaupt weitergebracht haben.

Happy landings, Charly
vor etwa 3 Jahren
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#3896
... also, bislang (einschließlich gestern Abend) war es für mich noch nie ein Problem, für einen Ausbildungsflug eine PPR vom Tower zu bekommen. ...(ich fahre zur Nordseite, falls das einen Unterschied macht)


Bernie, klar, so war es offenbar ja auch eigentlich schon die ganze Zeit über der Fall, nur gab es diese Verwirrung am Osterwochenende mit den nicht beantworteten Requests. Aber die Sache hat ja auch ihr Gutes gehabt, denn dadurch sind wir der Sache rechtlich auf den Grund gegangen, und konnten immerhin dadurch bei der Behörde erreichen, dass diese Requests jetzt doch mit dem Wegfall des Flugzweckes eine recht wesentliche Komponente nicht mehr beinhalten, die kolportiert zu einigen Verweigerungen der Starterlaubnis geführt haben dürfte.

Gestern wurde ich übrigens noch dankenswerterweise von Michi darauf aufmerksam gemacht, dass die Gleichsetzung der Flugplätze mit Sportstätten in der geltenden Vo wieder weggefallen ist. Dazu ist festzustellen, dass gem. § 65 LFG alle Flugplätze, die keine Flughäfen sind, als Flugfelder bezeichnet werden. In § 8. (Sport) der 197. Verordnung: COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, wurden unter Abs. (4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs. 3 war daher sinngemäß anzuwenden. Diese Vo ist seit 30. Juni 2020 außer Kraft, und auch die nachfolgenden Novellen bzw. Vo, die dies noch enthielten.

Es ist jedoch unerheblich, ob nunmehr Flugfelder als Sportstätten gelten, oder nicht, denn als Begründung zum Verlassen des Wohnbereiches gilt u.a. auch jegliche Betätigung im Freien, zum Erhalt von körperlicher und geistiger Gesundheit, gleichwohl, wo diese stattfindet. Joggen im Wald ist ja auch während der Ausgangsperre erlaubt, ohne dass man den Wald notwendigerweise zur Sportstätte erklären müsste. Flugsport ist per se hierzulande nur auf, bzw. von Flugplätzen ausgehend möglich, somit wird die Anfahrt zum Flugplatz, auf dem das Obkjekt der Begierde steht, einen hinreichenden Grund für die Argumentation der Exekutive gegenüber darstellen.

LG Axel der Aerotekt
vor etwa 3 Jahren
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#3895
... also, bislang (einschließlich gestern Abend) war es für mich noch nie ein Problem, für einen Ausbildungsflug eine PPR vom Tower zu bekommen. Je nach Auslastung des Towers kommt die entweder sofort oder - in meinen Fällen längstens nach 30 bis 60 Min. Ich habe mir schon angewöhnt, das immer zu Tagesbeginn für den Nachmittag zu schicken oder am Vorabend für den kommenden Morgen.

Ich komme aus Wien über die Autobahn, d.h. ich fahre meistens vorher in Schönbrunn in das Drive-in Testing und danach nach LOAN. Kontrolliert wurde ich bislang bei der Ausreise aus LOAN noch nie - es ist mir auch noch nie eine Kontrollstation/Kontrollstreife aufgefallen. Eine Über-Kopf Anzeige auf der Autobahn nach Baden ist der einzige Hinweis auf die Ausreisebeschränkung...
(ich fahre zur Nordseite, falls das einen Unterschied macht)
vor etwa 3 Jahren
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#3894
Liebes Mitgeflügel,

da seit gestrigen Verlautbarung der 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (aktuell ist heute bereits die 7. Novelle!) einige Unruhe und Verwirrung bezüglich der nunmehr bestehenden Möglichkeiten und Einschränkungen für uns in der GA, Flüge durchzuführen, entstanden ist, einerseits durch fragliche Interpretationen Dritter einzelner Aussagen der Flugbetriebsleitungen in LOAN, andererseits durch falsche Auslegungen von Gesetzestexten duch die Bezirksverwaltungsbehörde Wiener Neustadt, aber auch teils widersprüchliche, nicht korrekte und überschiessende Interpretationen der beiden großen Pilotenvereine, Aeroclub und Aopa, haben wir uns veranlasst gesehen, in mehreren Telephonaten, durch, und mit dem FBL Harald Ullman, mit der Amtsdirektorin von Wiener Neustadt, sowie mit unserem Ansprechpartner, Herrn Mag. Andreas Herndler im BMSGPK, nunmehr eine, wie wir hoffen, bis auf weiteres hinreichende Klärung in besagter Sache für uns alle herbeizuführen.

Ich darf daher im Folgenden aufs Wesentliche verkürzt, den Succus der Gespräche wiedergeben, und die für uns resultierenden Konsequenzen, vor allem vorab für den speziellen Fall des Flugplatzes Wiener Neudatadt Ost:

Zur Situation in Wiener Neustadt - Ost:

Amtsdirektion Wiener Neustadt:
Durch uns auf eine mögliche Fehlauslegung der nunmehr geltenden 4. Covid19-Vo bzw. der 6. Novelle dazu seitens der Amtsdirektion in einem Schreiben an die FBL LOAN, wurde für die von der FBL im Zug der PPRequests zu machenden Angaben des PIC u.a. auch die Angabe eines besonderen Grundes für die Flugdurchführung, und vom FBL bzw. dessen Erfüllungsgehilfen (vulgo "Türmer") die Kontrolle der Bewilligungsfähigkeit dieser Gründe verlangt. Wir von der Motorflugredaktion haben diesen Punkt hinterfragt, da uns dazu keine gesetzliche Grundlage bekannt war. Nach nochmaliger Überprüfung derselben durch die Amtsdirektorin wurde ihrerseits diese Fehlauslegung durch die Amtsdirektion eingeräumt, und wird daher ab sofort seitens des FBL auch nicht mehr angefragt, noch kontrolliert werden. Die Angaben der Piloten insgesamt sind ebenfalls nicht Gegenstand von Überprüfungen duch die FBL, da dies sowohl deren Kompetenz, als auch Möglichkeiten übersteigen würde. Daher sind sie allein vom PIC zu vetreten. Die FBL LOAN wird daher wie bisher, auch weiterhin keinerlei Anzeigen erstatten, im Fall die Vo übertreten wird.

Konsequenz für die GA, betriebliche, geschäftliche und private Flüge:
Gemäß NOTAM vonm 28.02.2021: Flugplatz ist PPR, Request < 120 Minuten vor dem Flug, Angabe von Zeit bzw Dauer, Callsign, PIC/SIC (keine Anbgabe des Zweckes!).
Gemäß § 314 StGB ist das Verlangen solcher Angaben ungesetzlich, und wird daher künftighin unterbleiben. Das bedeutet jedoch nicht, dass der PIC dadurch seiner Verpflichtung enthoben wäre, nur Flüge unter zulässigen (gesetzeskonformen) Bedingungen durchzuführen!

Eine von der FBL betriebene Neuerung:

Gemäß § 169 (6) LFG müssen alle durch die PPRequests vorliegenden Aufzeichnungen (wer, was, wann, wo - aber nicht mehr warum!) nunmehr nur für die Dauer von zwölf, und nicht, wie bisher vierundzwanzig Monaten in der FBL archiviert werden. Das bedeutet zB, dass die Flüge unter PPR-Bedingungen aus dem Anfang des ersten Lockdowns bereits nicht mehr dokumentiert sind!

Gespräch FBL Harald Ullmann mit Mag. Andreas Herndler, BMSGPK:

Zur Situation für GA-Flüge i.A., bundesweit:
Alle Flüge der GA sind erlaubt. Start- und Landeerlaubnis sind im Fall PPR mit den Flugplätzen abzustimmen (NOTAM´s). Die unterschiedlichen Erfordernisse für W/N/B und Restösterreich bezüglich Ein- und Ausreise abseits der Flugdurchführung haben mit derselben nichts zu tun, und werden auch nicht von den FBL kontrolliert.

Zur Ausübung des Flugsportes im Freien:
Das Betreten von Sportstätten im Freien (nicht in geschlossenen Räumen) ist gestattet, auch mit Dritten, sofern im Haushalt lebend, oder mit anderen Einzelpersonen (2 + 1 Regel, zB auch ein PIC mit zwei PAX aus einem Haushalt). Wir konnten die Aussage der Aopa in ihrer "Empfehlung", dass Flüge nur mit Haushaltsangehörigen, und nicht dritten Personen gestattet sind, nicht nachvollziehen, Hier ist die gegenteilige Aussage des OeAC richtig, (siehe Punkt 3. b. der "Empfehlungen" vom 31.03.2021), und hier irrt die Aopa, denn der zitierte §1 , Z.5 zieht hier nicht, denn er betrifft nur eine bestimmte Ausnahme von der Ausgangsperre, nicht jedoch eine Flugdurchführung. § 4. (1) der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –4. COVID-19-NotMV ist noch immer in Kraft!. Vereinfacht gesagt: Nur die (normalerweise getrennte oder in Fahrgemeinschaft erfolgende) Anreise zum Flugplatz ist nach 4. COVID-19-NotMV §1 , Z.5 so zu betrachten!
Daher ist von der bisherigen Regelung auszugehen (nur zwei Personen pro Sitzreihe, FFP2 Masken usw.)

Nicht nachvollziehen konnten wir jedoch andererseits die Behauptung des OeAC, Flugplätze seien neuerdings nicht auch Sportstätten. Eine diesbezügliche Aussage in einer Novelle konnte nicht gefunden werden. Die Sportausübung im Freien ist somit ein hinreichender Grund zur Ausnahme von der Ausgangsperre. (hier ist sehr wohl die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –4. COVID-19-NotMV, §1. Z5 heranzuziehen) Hier irrt also wiederum der OeAC

Eine zusätzliche Klärung betreffend nicht beantworteter PPRequests konnten wir mit dem FBL LOAN, Harald Ullmann herbeiführen: Ein diensthabender Erfüllungsgehilfe ("Türmer") hatte versehentlichAM letzten Sonntag in Summe zwölf Mails mit PPRequests in ein falsches Directory abgelegt, wodurch sie tatsächlich nicht beantwortet wurden, laut Aussagen des FBL hat dies jedoch nicht zum Versagen der Starterlaubnis geführt.

Resumé:
Bitte schaut Euch die gesammelten Gesetzestexte der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –4. COVID-19-NotMV sowie der nachfolgenden Novellen an, erst gestern (06.04.2021) ist die siebente Novelle verlautbart worden, umd beim Stil unserer Bundesregierung, den wir an dieser Stelle nicht kommentieren wollen, muss auch laut Aussagen der Ministerien, mit denen wir gesprochen haben, täglich mit der Möglichkeit neuer Novellen gerechnet werden. Das bedeutet, dass sich der PIC nicht nur die NOTAMS, sondern tunlichst auch die aktuellen Vo und Novellen anschauen muss! Hier der Link zum RIS:

https://tinyurl.com/ybfdhcmj

Diese Zusammenfassung ist nach bestem Wissen und Gewissen von uns erstellt worden, wir können aber keinerlei Gewähr, Haftung oder sonstige Verantwortung für darin getroffene Aussagen, vor allem derer Dritter, übernehmen.

LG Axel der Aerotekt für die Motorflugredaktion


PS: Wir sind als das größte Medium der GA in Österreich überzeugt, dass unsere Gespräche transparent und mit offenem Visier geführt werden sollten, daher machen wir auch kein Geheimnis daraus, mit welchen Personen wir gesprochen haben, und dies mit deren vollstem Einverständnis. Dies betrifft auch die Personen, die in Abstimmung mit uns solche Gespräche mit unseren Ansprechpartnern in Behörden und Ministerien geführt haben. Wir glauben nicht an den Erfolg von Gemauschel hinter vorgehaltener Hand, und hoffen, Ihr seht das auch so.
vor etwa 3 Jahren
·
#3893
Lieber Axel die von dir mit dem Betriebsleiter von LOAN geführten Gespräche entsprechen leider nicht den Tatsachen. ...Sollte so etwas noch einmal passieren, dann halte ich dem an diesem Tage diensthabenden FBL die Aussagen des GF Harald Ullmann,wie in deinem Posting genannt, vor die Nase. Peter Schmidt http://www.trytofly.at


Lieber Peter,
Ich würde vorschlagen, Du machst Dir Deine Differenzen (Missverständnisse?) mit dem FBL von LOAN selbst aus. Meine Funktion ist weder die eines Mediators zwischen Euch, noch eines Briefträgers, der stille Post spielen will.

Da Dein Beitrag gestern Abend für einige Unruhe unter uns allen gesorgt hat (ich hatte im Lauf des Tages einige Telephonate mit einigermassen irritierten Kollegen), habe ich mich lediglich veranlasst gesehen, hier für Aufklärung zu sorgen, weil es ja sonst niemand tut, und mich an den ersten Ansprechpartner für uns direkt zu wenden. Warum Du das nicht selbst getan hast, und statt dessen hier drohst, irgendjemandem irgendwas 'unter die Nase' halten zu wollen, weiß ich nicht, halte das aber für keinen adäquaten Ton, wenn man etwas untereinander im Sinn der Pilotenschaft und der Fliegerei ausdiskutieren möchte.

Mein Beitrag sollte nur dazu dienen, Klarheit in diesem Wirrwarr herzustellen. Ich habe gehört, dass auf Deinen Beitrag hin heute bereits ein paar Kollegen in LOAV um Hangarplätze angefragt haben, was ich im Lichte der nunmehrigen Klarstellungen für ziemlich entbehrlich halte. Ich würde sowas auch nur in Erwägung ziehen, wenn es feststehen würde, dass ich in LOAN für längere Zeit nicht mehr fliegen kann.

LG Axel der Aerotekt

PS: Nochmals zur Klarstellung:
Der FBL in LOAN kann niemendem einen 'Flug genehmigen oder verbieten' !
Falls auch Du diese Formulierung (ich zitiere Dich ' Es wurde mir damit, da der Platz einer PPR Regelung unterliegt, eindeutig der Flug verboten oder gelinde gesagt nicht wie vorgeschrieben genehmigt.' gewählt haben solltest, wie das offenbar ähnlich von allen, denen nicht geantwortet wurde, vorgenommen wurde, ist es klar, dass Du und andere keine Starterlaubnis (!) bekommen haben, denn dafür würde sich der diensthabende Türmer ja völlig unzumutbar und ungesetzlich weit rauslehnen. Er hat keine Flüge zu genehmigen! Nach meinen Informationen wurden solche Anfragen daher nicht beantwortet. Ob das adaequater, als dezidierte Absagen gewesen ist, kommentiere ich hier nicht. Das mach Dir bitte selbst mit dem FBL aus.
vor etwa 3 Jahren
·
#3892
Lieber Axel

die von dir mit dem Betriebsleiter von LOAN geführten Gespräche entsprechen leider nicht den Tatsachen. Dafür gibt es mehrere Zeugen, denen es genauso am 05.04.2021 ergangen ist.

1. Alle Verfahren sind mir bekannt. An fliegbaren Tagen gebe ich für alle meine Piloten unzählige PPR Anmeldungen per Email ab und erhalte normalerweise relativ rasch eine Antwort.

2. Am gestrigen Tag den 05.04.2021 habe ich wie immer ein PPR Ansuchen an den Flugbetriebsleiter von LOAN abgeschickt. ( siehe Anhang )
Zweck des Fluges war ein einstündiger Lokalflug mit meiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin. Das ist ja lt. den Aussendungen von aeroclub.at und AOPA.at im legalen Bereich.

3. Als ich um 10.00 Uhr am Flugplatz angelangt noch immer keine Antwort per Email bekommen habe und mir das komisch vorgekommen ist, haben wir am Turm angerufen.
Zur selben Zeit haben mir einige Piloten gesagt, dass sie ebenfalls noch keine PPR Genehmigung erhalten haben, die in weiterer Folge und meine Gespräche mit dem Turm abwartend, auf den Start verzichtet haben.

4. Vom Turm wurde mir definitiv mitgeteilt, dass mir KEINE PPR Genehmigung gegeben werden kann.
Als Gründe wurden die von mir schon in einem vorigen Postig genannten Gründe mit Beschwerden,
Bezirksverwaltungsbehörde etc. genannt.

Es wurde mir damit, da der Platz einer PPR Regelung unterliegt, eindeutig der Flug verboten oder gelinde gesagt nicht wie vorgeschrieben genehmigt.

Anmerkungen:

Was die Piloten am Rollhalt quatschen und welche Phrasologie sie verwenden ist irrelevant. Das PPR Ansuchen macht man nicht am Rollhalt sondern am Computer per Email. Hier haben fast alle keine Rückmeldung vom FBL bekommen. Manche haben halt geglaubt, dass es sich vielleicht um eine technische Störung handeln könnte und sind trotzdem zur Piste gerollt obwohl sie keine PPR Genehmigung per Email erhalten haben.

Was ist der Unterschied zwischen einem Flugverbot des Flugplatzes und einer Nichtgenehmigung eines PPR pflichtigen Fluges?

Warum soll ich in eine PPR Anmeldungen Unwahrheiten schreiben ? Ich bin ja in LOAN kein Unbekannter. Werkstattflug und andere Schmäh sind mir auch bekannt....und da ich mich an die Gesetze halte, habe ich darum auch gestern auf meinen Flug verzichtet.

Sollte so etwas noch einmal passieren, dann halte ich dem an diesem Tage diensthabenden FBL die Aussagen des GF Harald Ullmann,wie in deinem Posting genannt, vor die Nase.

Peter Schmidt
http://www.trytofly.at
vor etwa 3 Jahren
·
#3890
Lieber Laufhaustrainer Peter (wow, Traumjob!), ...
LG Axel der Aerotekt


PPS: Ergänzend nach letzten Hinweisen aus dem Turm in LOAN:

- gestern wollte ein Tragschrauber eines Dr. XY am Rollhalt starten, der eine 'Freigabe für einen Flug' angefordert hatte. Flüge (!) kann die FBL nicht genehmigen, nur Starts oder Landungen! Ebenso ist nicht um eine 'Freigabe' zu ersuchen, sondern um Erlaubnis (bitte nicht offizielle termini technici zu verwenden, bzw. zu vermischen!)

- eine nicht beantwortete, und damit versagte 'Freigabe' eines Fluges wurde für LOXN, aber an die Adresse von LOAN requestet. Kommentar überflüssig

- der Flieger, der gestern am Rollhalt umgedreht hat, und rückgerollt ist, war eine Cessna, und zwar aus technischen Gründen, und noch bevor er abflugbereit gemeldet hatte!

- mir wurden (selbstverständlich anonymisiert) mehrere solcher Requests vorgelesen, bei denen einige schon Unterhaltungswert hatten. Ein Mischmasch aus Umgangsprache, irrelevanten oder nicht genehmigungsfähigen Angaben über den Flug, u.v.m. Aus diesem Anlass darf ich ein knappes Muster für solche Anfragen zitieren, mit dem ich noch jedes Mal eine Starterlaubnis bekommen hab:

Erbitte Start-/Landerlaubnis

Datum, Uhrzeit: 07.04.2021 ca 1330-1830 LCT
Zweck: Werftflug
Flugzeug: F-WXYZ Socata (Type, Muster)
PIC / SIC: AXL / AFA





LG Axel der Aerotekt
vor etwa 3 Jahren
·
#3889
Hallo Axel Ich hoffe du hast schon gefrühstückt ....Laufhaustrainer.... Schön langsam glaube ich, die haben alle einen Vogel...... und wahrscheinlich einen Vogeltrainer... Peter Schmidt http://www.trytofly.at


Lieber Laufhaustrainer Peter (wow, Traumjob!),

nach einem sehr langen Gespräch mit Harald Ullmann (für alle, die ihn unglaublicherweise doch nicht kennen: Er ist der FBL von LOAN), darf ich folgendes wiedergeben, das hoffentlich zur Beruhigung der Gemüter und Absenkung schlaganfallverdächtiger Blutdruckwerte führen wird:

- Es gibt keinerlei, wie auch immer geartete Startverbote in LOAN, es gab sie auch nie in der jüngeren Vergangenheit

- Flugverbote gibt und gab es sowieso nie in LOAN, denn das läge außerhalb des Vollzugsbereiches des FBL

- seit etlichen Wochen, jedenfalls aktuell per NOTAM vom 28.02.2021, ist spätesten 120 Min.vor dem Start eine permission prior to flight ('PPR') einzuholen. Diese hat aktuell auch den Zweck des Fluges zu beinhalten. Dieser hat sich auch (logischerweise) an der aktuell geltenden COVID19-Vo zu orientieren, dh, an den dort taxativ genannten Möglichkeiten, derzeit Flüge durchzuführen

-die erwähnten Vorkommnisse gestern haben sich offenbar nicht ganz so abgespielt, wie kolportiert. Laut Aussagen des FBL wurde niemand vom Rollhalt 'zurückgeschickt', dagegen hat ein Pilot seinen Flug trotz versagter PP durchgeführt (und damit angeblich maximal eine Verwaltungstrafe von 40.- EUR riskiert). Es soll aber laut FBL Harald Ullmann vereinzelt dazu gekommen sein, dass Piloten (auch ein der Red. namentlich bekannter FI) einfach überhaupt keine Starterlaubnis requestet hatten, und einer davon eben einen Spaßflug als Grund angegeben hatte, was halt einfach gar nicht geht.

LG Axel der Aerotekt
(immer bemüht, in diesem Medium für Klarheit zu sorgen)


PS: Anmerkungen:

Erstens:
Als Zweck der in den PPRequests angeführten Möglichkeiten werden solche, die sich rund um 'Spaßflüge', 'Freizeitflüge', 'Rundflüge' udgl. drehen, eher nicht geeignet sein, eine Starterlaubnis zu erwirken. Geeignete Zwecke sind dagegen natürlich sämtliche technisch erforderlichen Flüge (Kalibrierungsflüge, Werftflüge, Testflüge, 90-Tageregel, Aufrechterhaltung der proficiency usw.), weiters selbstverständlich gerwerbliche, aber auch 'geschäftliche' Flüge (!), worunter eine Menge subsumiert werden kann. Auch Ausbildungsflüge aus beruflichen Gründen fallen darunter. Die Argumentation obliegt dabei jedem Piloten (aber erst im Anlassfall einer Überprüfung), dh, dass damit auch zB PPL-Schulflüge in Vereinen gemeint sein können, denn niemand kann stringent nachweisen, dass diese Ausbildung, als erster Schritt, nicht später in eine weiterführende CPL- oder gar ATPL-Ausbildung münden würde.
Wichtig: Schreibt als Zweck des Fluges keine zu konkreten Absichten (Privatflug mit Freunden nach Timmersdorf), sondern nur allgemeine Bezeichnungen rein (Testflug, gerwerblicher Flug, geschäflicher Flug, Schulflug usw), und provoziert nicht mit Ausdrücken, die Euch als nicht genehmigungsfähig ausgelegt werden, im mindesten aber den FBL in Zweifel stürzen könnten!
Also bitte: Haltet Euch an die PPR-Regel, sie ist sehr wohl veröffentlicht, schreibt´s bitte keinen Schwachsinn rein, und ignoriert nicht die FBL!

Zweitens:
Im Fall jemand nicht sicher ist, was zu tun ist, oder sich irgendwie schlecht behandelt fühlt, möge er doch bitte den FBL Harald Ullmann anrufen. Harald hat sich bisher stets dafür eingesetzt, dass wir alle fliegen dürfen, er hat immer ein offenes Ohr, und wenn man freundlich in den Wald hineinruft, wird es genauso freundlich zurücktönen.

Drittens:
Wir haben Kenntnis von Schreiben aus dem Kreis der Anrainer, die in unglaublich flegelhafter Manier und unter Verwendung von Kraftausdrücken in Fäkalsprache an den Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt schreiben, und sich über alles und jedes, was mit uns zu tun hat, aufregen, gefühlte neunzig Prozent davon aber völlig an der Realtät, v.a. der gesetzlichen, vorbeigeht. Die Stadt, der man in der Vergangenheit wirklich nicht immer nachsagen konnte, dass sie sich der Fliegerei gegenüber freundlich verhalten hätte, hat in diesem Fall einen absolut korrekten Antwortbrief geschrieben, und die unsachlichen Vorhalte gegen uns zurückgewiesen. Dies ist nicht Stadtpolitikern, sondern der Magistratsdirektion (Leiter und Sachbearbeiterin - denen unser Dank diesfalls gebührt) zu verdanken.
vor etwa 3 Jahren
·
#3888
Hallo Axel

Ich hoffe du hast schon gefrühstückt oder zumindestens gebruncht und den Betriebsleiter von LOAN angerufen, warum er die Piloten gestern am 05.04.2021 nicht fliegen hat lassen.

In der neuen COVID 19 Novelle soll es laut ORF folgende Klarstellung geben:

Klarstellungen werden mit der Novelle in Bezug auf das Betreten von Sportstätten vorgenommen: Eine gemeinsame Sportausübung während des harten Lockdowns ist nur mit Personen aus dem gleichen Haushalt bzw. einzelnen engsten Bezugspersonen oder Familienangehörigen erlaubt, wobei man sich als Einzelperson oder als gemeinsamer Haushalt auch einen Trainer bzw. eine Trainerin nehmen darf.

Na super..... jetzt bin ich ein Trainer für alles:

...Autofahrtrainer.....Spaziergehentrainer....Eisessentrainer.....herumlungern in der Gegend Trainer....AMSbegleittrainer.....Laufhaustrainer....

Schön langsam glaube ich, die haben alle einen Vogel...... und wahrscheinlich einen Vogeltrainer...

Peter Schmidt
http://www.trytofly.at
vor etwa 3 Jahren
·
#3887
Entgegen allen Ankündigungen von aopa.at und aeroclub.at hat der Flugplatz Wr.Neustadt Ost heute den 05.04.2021 das private Fliegen durch den Betriebsleiter wegen dem Corona Lockdown einfach untersagt.


Bevor mein notorisch niedriger Blutdruck durch derlei Hiobsbotschaften und der inzwischen bereits bedenklichen Wut auf diese Regierung, und ebenso auf die Herrschaften im Wiener Neustädter Rathaus, durch die Decke geht (noch dazu, wo es in unserer Hausapotheke nie blutdrucksenkende Arzneien gibt), hab ich einmal einen Testballon gestartet:

Meine vor kurzem per Mail abgesendete Anfrage um Starterlaubnis wurde postwendend genehmigt beantwortet.

LG Axel der Aerotekt

PS: Jetzt wartma amal, dann schauma amal, dann wermas scho sehn. Inzwischen geh ich erst einmal Frühstücken, und dann werd ich den FBL anrufen, und fragen, was da schon wieder los war.
vor etwa 3 Jahren
·
#3886
Entgegen allen Ankündigungen von aopa.at und aeroclub.at hat der Flugplatz Wr.Neustadt Ost heute den 05.04.2021 das private Fliegen durch den Betriebsleiter wegen dem Corona Lockdown einfach untersagt.

Dies wurde typisch österreichisch umgesetzt: Keine Infos z.B. per Email, keine Notams etc. Es wurden ganz einfach die PPR Emails der Piloten nicht beantwortet bzw. die Flüge dadurch stillschweigend nicht genehmigt. Man hätte zumindestens auf die PPR Anfragen antworten können, die Piloten informieren können und zumindestens Gründe für diese Nichtgenehmigung nennen können. Typisch Österreich: Schweigen im Walde......

So kam es, dass viele Flugzeugbesitzer am ROLLHALT davon überrascht wurden, dass ihr Flug nicht genehmigt wurde und umdrehen mussten . Viele Piloten schoben daraufhin auch ihre Flieger wieder zurück in den Hangar, waren enttäuscht und natürlich angefressen.

Der arme Flugbetriebsleiter war sich dieser unmöglichen Situation natürlich bewusst und meinte, dass er zu dieser Handlung quasi von der Bezirksverwaltungsbehörde "gezwungen" wurde, da ein unbekannter Anrainer oder wer auch immer in den letzten Tagen angeblich alle die geflogen sind angezeigt hat. Derart eingeschüchtert traute er sich für den heutigen Feiertag ( Ostermontag ) keine PPR Genehmigung für PRIVATFLÜGE zu erteilen.

Durchaus verständlich, aber ob es auch rechtens ist, ist fraglich. Es ergibt aber auch ein trauriges Bild vom Chaos, welches bei den ganzen Covid 19 Schutzmassnahmen herrscht.

Es wäre dringend an der Zeit,dass sich die sogenannten Interessenvertreter nicht in Geheimniskrämerei hüllen, sondern bei Ankündigung der Bundesregierung über neue Covid 19 Massnahmen sofort mit den verantwortlichen Stellen in Verbindung setzen und unsere Interessen vertreten und für Klarheit sorgen. Sonst könnte man ihnen sogar den Vorwurf machen,dass sie Falschmeldungen auf ihren Homepages verbreiten.

Aussagen auf der Homepage der AOPA Österreich wie:

....diese Interpretation ist sinngemäß mit unserem Kontaktmann im BMK abgestimmt. Allfällige Rechtsfolgen, die aus einem hier beschrieben Verhalten erwachsen, liegen vollständig in der Verantwortung des PIC (Pilot In Command).....

machen mich eher grantig und helfen niemanden. Wer ist dieser Kontaktmann im BMK, was hat er gesagt,wie können wir ihn erreichen und wie können wir gegenüber einer wild gewordenen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern sie an irgendwas schuld ist ) argumentieren?

Das gleiche gilt für die Betriebsleitung in LOAN. Wer ist die Ansprechperson bei der Bezirksverwaltungsbehörde, was hat sie/er gesagt und auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Ganze. Wir Piloten rufen gerne dort einmal an.....

Peter Schmidt
http://www.trytofly.at
vor etwa 3 Jahren
·
#3885
(Wollte da keine Politdiskussion lostreten; den Stein der Weisen im Umgang mit der Pandemie hat meines Wissens noch keine Regierung gefunden.)

Ad (nicht mehr) Sportstätten: in manch früherer Verordnung (etwa Ende November/Anfang Dezember 2020) fand sich beim Betretungsverbot von (auch Outdoor-)Sportstätten ("Das Betreten von Sportstätten gemäß (...) zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt") als letzter Absatz: "Flugfelder und Flughäfen (...) sind Sportstätten gemäß Abs. 1 gleichgestellt". Dieser letzte Satz wurde in späteren Versionen gestrichen, seitdem gelten auf Flugplätzen keine speziellen "Sportplatzregeln" mehr, sondern die üblichen Abstands-, Masken- und Hygieneregeln.
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