...Wie schon von der MF-Redaktion angedeutet und auch hot off the press im AOPA-Thread verlautbart, bedeutet der Lockdown diesmal offenbar auch untertags kein Grounding, nur tendenzielle Verschärfungen bei mehreren Leuten im Flieger. Auch die bereits veröffentlichten einschlägigen Empfehlungen des Aeroclub gehen in dieselbe Richtung (auch wenn hier noch auf die Sportstätten verwiesen wird, was laut Verordnung ja keine fliegerische Relevanz mehr hat).
@ Michi und Herbert:
Was der 'Aeroclub' so alles empfiehlt, ist, wie schon bei den letzten Malen, aber schon auch ganz prinzipiell für uns absolut irrelevant, maximal von Bedeutung für das Klientel des OeAC, also für UL-Piloten, Segelflieger, Matratzenflieger usw. und m.E. auch teilweise einfach falsch.
Die Sicht der AOPA Österreich stimmt auch nicht ganz, zumindest mit dem Gesetzestext selbst, aber auch den aktuellen Aussagen der Ministerien, vor allem aber der befragten FBL (diesfalls am Beispiel LOAN) überein, die sich ja letztendlich mit den BH´s und Magistraten über die tatsächliche Anwendung der Vo abgestimmt haben, denn nach diesen ist an und für sich
auch der Flug mit nicht zusammenlebenden Zeitgenossen unter Einhaltung der Regeln für die Fahrgemeinschaften zulässig, also gemäß § 4 (1).
Auch ist jegliche Art der Erholung zulässig,
nicht nur die psychische, gemäß Z3 lit.a
"zur körperlichen und psychischen Erholung" (obwohl das für uns ältere Semester eventuell die wichtigere ist?).
Es ist weiters zu hinterfragen, ob tatsächlich
nur Schulungsflüge zur Berufspilotenausbildung zulässig sind, gemäß § 1., (1) Z 4, da wird bestenfalls zu begründen sein, dass der Flug "notwendig" ist, und nicht, wie in der letzten Fassung unaufschieblich, denn das steht nirgendwo, was aber leicht gelingen wird. Nach unserer Interpretation sind sie diesmal
daher ebenfalls zulässig, so jedenfalls auch nach allen bisher eingeholten Aussagen unserer Informationsquellen. Dazu muss man ja auch sagen, dass niemandem auf die Stirn geschrieben steht, ob er nicht zB nach dem PPL gleich den CPL weitermacht. Ok, bei älteren Herren, wie mir, wär´s vielleicht unter Anwendung des § 16 ff (Glaubhaftmachung) ein bissl schwierig, das nachzuweisen, aber ich bin eh kein Flugschüler mehr.
Diesmal läuft es offenbar so, wie es beim letzten Mal schon einige Flugplätze (zB LOAV) gehandhabt hatten, nämlich dass es allein die Verantwortung und Entscheidung des Piloten ist, unter welchen Voraussetzunmgen und Bedingungen er den Flug durchführt.
LG Axel der Aerotekt
PS: Ich denke, unsere beharrlichen Interventionen im Vorfeld haben ja vielleicht doch was bewirkt. Ausschlaggebend dürfte dann letztlich der "Kick" durch die allmächtige (v.a. tiroler!) Liftbetreiber-Lobby gewesen sein, auf deren Trittbrett das zu guter letzt so gelungen sein dürfte.