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... also, bislang (einschließlich gestern Abend) war es für mich noch nie ein Problem, für einen Ausbildungsflug eine PPR vom Tower zu bekommen. Je nach Auslastung des Towers kommt die entweder sofort oder - in meinen Fällen längstens nach 30 bis 60 Min. Ich habe mir schon angewöhnt, das immer zu Tagesbeginn für den Nachmittag zu schicken oder am Vorabend für den kommenden Morgen.
Ich komme aus Wien über die Autobahn, d.h. ich fahre meistens vorher in Schönbrunn in das Drive-in Testing und danach nach LOAN. Kontrolliert wurde ich bislang bei der Ausreise aus LOAN noch nie - es ist mir auch noch nie eine Kontrollstation/Kontrollstreife aufgefallen. Eine Über-Kopf Anzeige auf der Autobahn nach Baden ist der einzige Hinweis auf die Ausreisebeschränkung...
(ich fahre zur Nordseite, falls das einen Unterschied macht)
Ich komme aus Wien über die Autobahn, d.h. ich fahre meistens vorher in Schönbrunn in das Drive-in Testing und danach nach LOAN. Kontrolliert wurde ich bislang bei der Ausreise aus LOAN noch nie - es ist mir auch noch nie eine Kontrollstation/Kontrollstreife aufgefallen. Eine Über-Kopf Anzeige auf der Autobahn nach Baden ist der einzige Hinweis auf die Ausreisebeschränkung...
(ich fahre zur Nordseite, falls das einen Unterschied macht)
vor etwa 4 Jahren
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#3896
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... also, bislang (einschließlich gestern Abend) war es für mich noch nie ein Problem, für einen Ausbildungsflug eine PPR vom Tower zu bekommen. ...(ich fahre zur Nordseite, falls das einen Unterschied macht)
Bernie, klar, so war es offenbar ja auch eigentlich schon die ganze Zeit über der Fall, nur gab es diese Verwirrung am Osterwochenende mit den nicht beantworteten Requests. Aber die Sache hat ja auch ihr Gutes gehabt, denn dadurch sind wir der Sache rechtlich auf den Grund gegangen, und konnten immerhin dadurch bei der Behörde erreichen, dass diese Requests jetzt doch mit dem Wegfall des Flugzweckes eine recht wesentliche Komponente nicht mehr beinhalten, die kolportiert zu einigen Verweigerungen der Starterlaubnis geführt haben dürfte.
Gestern wurde ich übrigens noch dankenswerterweise von Michi darauf aufmerksam gemacht, dass die Gleichsetzung der Flugplätze mit Sportstätten in der geltenden Vo wieder weggefallen ist. Dazu ist festzustellen, dass gem. § 65 LFG alle Flugplätze, die keine Flughäfen sind, als Flugfelder bezeichnet werden. In § 8. (Sport) der 197. Verordnung: COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, wurden unter Abs. (4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs. 3 war daher sinngemäß anzuwenden. Diese Vo ist seit 30. Juni 2020 außer Kraft, und auch die nachfolgenden Novellen bzw. Vo, die dies noch enthielten.
Es ist jedoch unerheblich, ob nunmehr Flugfelder als Sportstätten gelten, oder nicht, denn als Begründung zum Verlassen des Wohnbereiches gilt u.a. auch jegliche Betätigung im Freien, zum Erhalt von körperlicher und geistiger Gesundheit, gleichwohl, wo diese stattfindet. Joggen im Wald ist ja auch während der Ausgangsperre erlaubt, ohne dass man den Wald notwendigerweise zur Sportstätte erklären müsste. Flugsport ist per se hierzulande nur auf, bzw. von Flugplätzen ausgehend möglich, somit wird die Anfahrt zum Flugplatz, auf dem das Obkjekt der Begierde steht, einen hinreichenden Grund für die Argumentation der Exekutive gegenüber darstellen.
LG Axel der Aerotekt
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[i][quotePost id="3895"]Bernie, klar, so war es offenbar ja auch eigentlich schon die ganze Zeit über der Fall, nur gab es diese Verwirrung am Osterwochenende mit den nicht beantworteten Requests.
Ich möcht mich einmal auch für die tolle Arbeit von euch bedanken, die ihr hier mit euren Informationen, und vor allem eurer Vertretung unserer Interessen gegenüber Obrigkeiten und anderen leistet! Eure Infos sind immer up to date, ihr gebt keine "Empfehlungen" mit erhobenem Zeigefinger ab, und nehmt uns Piloten daher ernst und als selbst verantwortungsbewusst.
Ich bin auch von den "Interessenvertretern" größtenteils enttäuscht, von denen man hier kaum was hört, und wenn man sich auf deren Website begibt, dort oft nur entweder überholte, oder sogar auch falsche Informationen findet. Auch deren Rundschreiben sind ziemlich dürftig, und wie eines der Aopa, das ich heute bekommen hab, zum Großteil nur aus Überschriften und Absichtserklärungen bestehend, und mit nur dürftigem Informationsgehalt. Erinnert irgendwie an die plakative Ankündigungspolitik der Regierung, wo auch nichts hinter den Erklärungen steckt. Mich würde wirklich interessieren, was Aopa und Aeroclub eibgentlich auf der legistischen Seite für uns alle in den letzten Monaten überhaupt weitergebracht haben.
Happy landings, Charly
vor etwa 4 Jahren
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#3917
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Fliegen in Zeiten von Pest & Cholera ....
Liebes Mitgeflügel,
ich antworte jetzt bewusst nicht im Thread "AOPA", denn das Thema COVID19 gehört nicht dorthin, sondern hierhin, wo wir es schon seit dem Vorjahr diskutieren. Da es aber leider schon wieder passiert ist, dass es zum Aufreger der Woche wurde, versuche ich einmal etwas Licht ins Dunkel der fake news und drauf folgenden sonstigen Befindlichkeiten zu bringen, und werde mich bemühen, nach dem ersten Studium der aktuellen Vo vom Freitag (das auf der AOPA-Website angegebene Datum 12.04.2021 ist insofern irreführend, als es lediglich das Abfragedatum der konsolidierten Fassung der Vo ist, und nicht das der Vo selbst, die stammt vielmehr schon vom verganegenen Freitag) Alles bitteschön salve errore et omissione, w.d.L.s.
Ich möchte mich zunächst einmal darauf beschränken, die falsche Schlussfolgerung zu korrigieren, dass nunmehr Fliegen 'mit Passagieren' in der GA (für sich schon falsch, es sei denn, es wären gewerbliche Flüge, die aber gesondert zu behandeln sind), also richtigerweise mit 'Mitfliegern' (erspart mir bitte an dieser Stelle das Gendern, ich mein auch hier immer die Damen!), wäre nicht erlaubt. Was die anderen, für uns Privatpiloten relevanten, nunmehr novellierten Paragraphen betrifft, so könnt Ihr vorerst einmal davon ausgehen, dass sich nur die Fristen auf die verlautbarten Daten 20.04.2021 (in einem Fall 16.04.2021, s.u.) verlängern, ansonsten ändert sich nichts für uns. So, wie ich unsere Regierung kenne, wird sie ja auch diese Frist sicher noch einmal verlängern, wenn sie lustig ist.
Zur Frage, ob man nur solo, mit Hausgenossen, oder auch Wildfremden während der Ausgangsperre (ich vermeide lieber Euphemismen, und nenn die Dinge beim - ziemlich bedenklichen - Namen) fliegen darf:
Die 162. Verordnung:8.Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 09.04.2021 nimmt lediglich Bezuig auf die Fristen, die i.W. am 18.04.2021 enden (derzeit!)
Die 147. Verordnung:7. Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 06.04.2021 ist für uns schon interessanter. In Abs. 4. In §25 wird der Punkt am Ende der Z6 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z7 angefügt: „7. §9 Abs. 2 Z2 gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nur a) mit Personen gemäß §2 Abs.1 Z2 und §2 Abs.1 Z3 lit.a oder b ) mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder c) zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß §5 Abs.3 Z2 erfolgen darf.“ geht es also um den Sport. Hier wird zwar im ersten Halbsatz bei den Teilnehmenden auf die Personengruppen eingeschränkt, die in irgendeinem Bezug zu einem stehen, aber - und das ist die gute Nachricht - die Bestimmung in Z5 ' Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung', ist nach wie vor uneingeschränkt in Kraft, denn hier geht es nicht mehr um den Sport, und es gilt hier weiterhin, und anders, als es auf der AOPA Website steht, der Abs.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
DAS ist für uns die entscheidende Bestimmung, denn damit darf man sehr wohl Mitflieger mitnehmen, die werder Hausgenossen, noch Betreuungspersonen oder sonst was an anderer Stelle Erlaubtes sind. Diese Bestimmung tritt übrigens mit Ablauf des 16.4.2021 außer Kraft
LG Axel der Aerotekt
PS: Übrigens findet Ihr alle hier zitierten Vo im entsprechenden Blog unserer Website, übersichtlich und chronologisch, zum Nachlesen oben angeführter Argumentation. Klickt einfach auf den Newsticker, dann landet Ihr derzeit prompt bei der Chronologie der wichtigsten Covid19-Verordnungen
PPS: Ich persönlich bin zwar überzeugt, dass alle hier Beitragenden, also auch die Funktionäre der AOPA stets im Bemühen, der GA etwas Gutes zu tun, schreiben, auch wenn sie einmal ein Gesetz, bzw. mehrere Vo. und Novellen in der Zusammenschau falsch auslegen, was jedem einmal passieren kann angesichts des notorischen Verordnungschaos unserer Regierung, allerdings halte ich auch 'Empfehlungen' für eher entbehrlich, wenn wir Piloten einander alle wirklich für voll nehmen, und davon ausgehen dürfen, nicht gänzlich an der Hand durchs Leben geführt werden zu müssen. Da genügt es, sich auf das Faktische und Gesetzeskonforme zu beschränken. Und dass wir stets Risiken beim Fliegen vermeiden sollen, versteht sich ja von selbst, dafür hat nicht erst eine Pandemie ausbrechen müssen, das tun wir immer. (ich hoffe doch nicht, dass damit das Argument aus dem Vorjahr exhumiert wurde, man solle doch grad jetzt nicht die Rettungsketten überbeanspruchen, indem man derart riskante Dinge, wie die Fliegerei betreibt?)

In Abwandlung eines Zitates aus Ingeborg Bachmanns Rede von 1959 würde ich es so formulieren: 'Die reinen Fakten sind den Menschen zumutbar'
vor etwa 4 Jahren
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#3926
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Fliegen in Zeiten von Pest & Cholera ....
Liebes Mitgeflügel,
da es ja sonst keiner macht, hat die Motorflugredaktion die aktuellen Vo. (10. und 11. Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) in den Blog gestellt, erreichbar ganz schnell unter dem Newsticker. Wir haben diesmal die Links zu den RIS-Dateien statt der PDF´s eingestellt, damit man immer beim Originaltext im RIS landet.
Nunmehr gelten, zusammengefasst, wieder lediglich die Maßnahmen, die auch vor dem letzten, teils regionalen Lockdown gegolten haben. Für die Fliegerei selbst hat sich i.W. nichts geändert, lediglich die Bewegungsfreiheit bei An- oder Abreise zum oder vom Flugplaz ist jetzt ohne weiteres wieder möglich, auch ohne Testen für die Ausreise. Alle Flüge mit oder ohne Passagiere oder Mitflieger, Schulflüge udgl. sind weiterhin auch ohne Angabe von Gründen möglich
LG Eure Motorflugredaktion
vor etwa 3 Jahren
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#3929
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Fliegen in Zeiten von Pest & Cholera ....
Liebes Mitgeflügel,
da wir auf den einschlägigen Webseiten der die Allgemeine Luftfahrt betreffenden Organisationen leider nichts diesbezüglich Informatives gefunden haben (nur teils sehr überhölte Versionen der COVID19-Verordnungen, sowie die schon etwas berüchtigten 'Empfehlungen', haben wir zu Eurer Information die aktuelle 214. Verordnung: COVID-19-Öffnungsverordnung –COVID-19-ÖV und 1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung hier in unseren Blog gestellt. Ihr erreicht ihn ganz einfach unter dem Newsticker ganz oben auf der Seite. Aus Gründen der Aktualisierbarkeit haben wir die Vo in Form eines Links eingefügt, und nur den Klartext sicherheitshalber unten angefügt.
Anzumerken ist eventuell nur noch folgendes:
Im Prinzip sind so gut wie alle, unsere GA betreffenden Flüge bisher geltenden Einschränkungen ab 19. Mai 2021 gefallen.
Nach wie vor aufpassen sollten Piloten von Flugzeugen mit zB fünf Sitzen, also zB einer hinteren Reihe mit mehr als vier Sitzen, da in jeder Reihe immer noch nur je zwei Personen sitzen dürfen. Die `Sportstättenfrage' ist obsolet, da wir ohnehin die Flugplätze, welches Etikett, sie auch tragen mögen, ohne weiteres betreten dürfen.
Die Verordnung tritt mit 19.Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30.Juni 2021 außer Kraft. Die §§13 bis 16 treten mit Ablauf des 16.Juni 2021 außer Kraft.
Alles zusammengenommen sollten also nunmehr keine uns wirklich einschränkenden Bedingungen seitens der COVID19-Massnahmen mehr gegeben sein. Inwiefern seitens der Flugplätze noch einzelne PPR- oder sonstige Auflagen vorgehalten werden, sollten wir im Zug der Flugplanung ohnehin jedes mal neu abfragen.
Happy landings, always three greens wünscht Euch für die kommende Sommerzeit
Eure Motorflugredaktion
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Und jährlich grüßt das Lockdown-Murmeltier, scheint aber erneut auf kein Grounding hinauszulaufen, zumindest sofern Schneebergrunde etc. wieder unter Rausgehen zur Erholung fallen.
vor etwa 3 Jahren
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#4019
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Die neue Vo ist heraussen.
Wir haben auch schon vergangene Woche mit Flugbetriebsleitern gesprochen, und kurz zusammengefasst sind - auch nach Auslegung der von uns beigezogenen Juristen - die für uns wichtigsten Bedingungen, um in den kommenden drei Wochen Flüge durchzuführen:
- keine Beschränkungen oder Repressionen durch die Magistrate oder Bezirksverwaltungsbehörden für die FBL: Alle Flüge sind im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über Covid 19 weiterhin durchführbar.
- die Logistik zum und vom Flugplatz unterliegt den grundsätzlichen Bestimmungen über zulässige Gründe und Hygienemaßnahmen beim Verlassen der Wohnstätte und teilweise Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen.
- unter die zulässigen Gründe zum Verlassen des Wohnbereiches und Durchführung von Flügen sind jedenfalls zu subsummieren:
-- Berufliche Flüge (also auch solche, die nicht gewerblich durchgeführt werden (zB auch im Privatflugzeug, analog zum beruflich genutzten PKW) uzw. uneingeschränkt, also nicht nur lokal (!)
-- private Flüge zur physischen und psychischen Erholung, auch unter dem Titel der Bewegung 'in der frischen Luft' (im Freien)
-- gewerbliche Flüge jeglicher Art
- dabei für alle geltend, jedenfalls entweder alleine im Cockpit, oder mit gemeinsam im Haushalt lebenden Personen, aber jedenfalls zu anderen, als privaten Zwecken mit sonstigen dritten Personen, uzw. mangels besserem Recht in Analogie zu den Bestimmungen über Fahrgemeinschaften (!) unter Einhaltung der dabei vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen (FFP2, Desinfektion usw., s.d.)
Zu betonen ist dabei, dass bei allen diesen Flügen ausschließlich die 475. Verordnung: 5. COVID-19 NotMV heranzuziehen ist, und keinerlei solche dritter Behörden, wie etwa Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate, da diese derzeit, vermutlich und erwartbar aber auch für die Dauer der Gültigkeit der NotMV, mangels Vorliegen derselben, nicht anwendbar wären.
Zu beachten ist natürlich, dass Privatfluglätze (zB LOAN) jederzeit beliebige PPR-Regeln nach eigenem Gutdünken aufstellen können, nicht jedoch öffentliche Flugplätze (zB LOAV, LOWW usw), oder gar irgendwelche Direktiven allfälliger Interessenvertretungen, Pilotenvereinigungen udgl., die lediglich unverbindlichen Charakter hätten. Weiters ist zu beachten, dass im Betriebsgelände, vor allem in den geschlossenen Räumen, für die Zeit der Gültigkeit der Vo. die besonderen Hygienemaßnahmen Geltung haben (FFP2 Maske, Abstände > 2,0 m usw), Vereine haben darüber hinaus für Desinfektionsmaßnahmen in den Cockpits zu sorgen (private Halter natürlich nicht, solange sie nicht mit haushaltsfremden Personen fliegen)
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass damit der Flugbetrieb der Allgemeinen Luftfahrt auch während des Lockdowns weitestgehend ungestört weitergeführt werden kann, sollten sich diese Bedingungen von gesetzlicher Seite nicht währenddessen wieder ändern.
Für Fragen, Kritik und Anregungen hat jederzeit ein offenes Ohr:
Eure Motorflugredaktion
Wir haben auch schon vergangene Woche mit Flugbetriebsleitern gesprochen, und kurz zusammengefasst sind - auch nach Auslegung der von uns beigezogenen Juristen - die für uns wichtigsten Bedingungen, um in den kommenden drei Wochen Flüge durchzuführen:
- keine Beschränkungen oder Repressionen durch die Magistrate oder Bezirksverwaltungsbehörden für die FBL: Alle Flüge sind im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über Covid 19 weiterhin durchführbar.
- die Logistik zum und vom Flugplatz unterliegt den grundsätzlichen Bestimmungen über zulässige Gründe und Hygienemaßnahmen beim Verlassen der Wohnstätte und teilweise Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen.
- unter die zulässigen Gründe zum Verlassen des Wohnbereiches und Durchführung von Flügen sind jedenfalls zu subsummieren:
-- Berufliche Flüge (also auch solche, die nicht gewerblich durchgeführt werden (zB auch im Privatflugzeug, analog zum beruflich genutzten PKW) uzw. uneingeschränkt, also nicht nur lokal (!)
-- private Flüge zur physischen und psychischen Erholung, auch unter dem Titel der Bewegung 'in der frischen Luft' (im Freien)
-- gewerbliche Flüge jeglicher Art
- dabei für alle geltend, jedenfalls entweder alleine im Cockpit, oder mit gemeinsam im Haushalt lebenden Personen, aber jedenfalls zu anderen, als privaten Zwecken mit sonstigen dritten Personen, uzw. mangels besserem Recht in Analogie zu den Bestimmungen über Fahrgemeinschaften (!) unter Einhaltung der dabei vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen (FFP2, Desinfektion usw., s.d.)
Zu betonen ist dabei, dass bei allen diesen Flügen ausschließlich die 475. Verordnung: 5. COVID-19 NotMV heranzuziehen ist, und keinerlei solche dritter Behörden, wie etwa Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistrate, da diese derzeit, vermutlich und erwartbar aber auch für die Dauer der Gültigkeit der NotMV, mangels Vorliegen derselben, nicht anwendbar wären.
Zu beachten ist natürlich, dass Privatfluglätze (zB LOAN) jederzeit beliebige PPR-Regeln nach eigenem Gutdünken aufstellen können, nicht jedoch öffentliche Flugplätze (zB LOAV, LOWW usw), oder gar irgendwelche Direktiven allfälliger Interessenvertretungen, Pilotenvereinigungen udgl., die lediglich unverbindlichen Charakter hätten. Weiters ist zu beachten, dass im Betriebsgelände, vor allem in den geschlossenen Räumen, für die Zeit der Gültigkeit der Vo. die besonderen Hygienemaßnahmen Geltung haben (FFP2 Maske, Abstände > 2,0 m usw), Vereine haben darüber hinaus für Desinfektionsmaßnahmen in den Cockpits zu sorgen (private Halter natürlich nicht, solange sie nicht mit haushaltsfremden Personen fliegen)
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass damit der Flugbetrieb der Allgemeinen Luftfahrt auch während des Lockdowns weitestgehend ungestört weitergeführt werden kann, sollten sich diese Bedingungen von gesetzlicher Seite nicht währenddessen wieder ändern.
Für Fragen, Kritik und Anregungen hat jederzeit ein offenes Ohr:
Eure Motorflugredaktion
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Danke für die Info; die AOPA sieht es ganz ähnlich, interessanterweise negiert der Aeroclub (jaja, ich weiß :->) zumindest implizit die Erholung im Freien als Rechtfertigung für das Verlassen des Hauses zwecks Flugsportausübung, außer es ist ein Modellflugzeug
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Das muss man verstehen, mit Modellflugzeugen kennt man sich im Aeroclub halt aus.
LG B
vor etwa 3 Jahren
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#4022
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Das stimmt nur bedingt, denn die Aopa blendet einerseits völlig die Verwendung eines GA-Flugzeuges zu anderen, als rein privaten Zwecken aus (geschäftliche, gewerbliche Flüge, aber v.a. solche analog zu den Fahrgemeinschaften), also ist die Behauptung "GA-Flüge mit haushaltsfremden Personen sollen daher unterlassen werden...." einfach falsch, wenn man es nicht als unverbindliche Empfehlung sieht. Und die Verwendung andererseits von "sollen" statt "müssen" oder "dürfen" ist auch verwaschen, denn "soll"-Bestimmungen haben im Sinn der Rechtsicherheit in Interpretationen von Verordnungen keinen Sinn. Hier wird schon wieder nicht deutlich zwischen einer rechtlichen Auslegung und einer "Empfehlung" unterschieden, was eher zur Verwirrung, als zur Aufklärung führt, was eher dem Stil eines ins Ministeramt gelangten Geografen, als dem eines rechtlich präzise zu denken und reden gewohnten Piloten entspricht.
M.E. ist die dagegen sehr klare Aufbereitung der Verordnung durch die Motorflugredaktion hier sehr schlüssig und richtig, und erspart uns die - von mündigen Piloten stets eher wenig goutierten - "Empfehlungen" von Intereesnvertretern. Ich versteh nicht ganz, wieso man sich das in deren Redaktionen einfach nicht abgewöhnen kann. Vom Aeroclub möcht ich an dieser Stelle schon gar nicht mehr reden, ich denke, den kann man bei ernsthaften Themen des Motorfluges besser aussen vor lassen, es sei denn, man ist ein Modellflugzeugbesitzer.
LG Alexander
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