EASA Annex 1 (Part-M)
Definiert den Begriff Lufttüchtigkeit also die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen.
Beschreibt z.B. wer die Lufttüchtigkeit sicherstellen muss und welche Organisationen Maßnahmen zur Instandhaltung durchführen dürfen.
Der Betreiber kann die zur Instandhaltung nötigen Arbeiten selbst durchführen wenn er als zugelassener Instandhaltungsbetrieb gemäß Part-145 gilt.
Andernfalls muss er mit der Instandhaltung einen zugelassenen Betrieb betrauen der ihm für die durchgeführten Arbeiten Freigabebescheinigungen ausstellt.Auch JAR OPS 1 Subpart M.
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